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Risikobehaftete Beratung im Rahmen von Umwandlungsvorgängen
Auch steuerrechtliche Regelungen machen eine Umwandlung zur haftungsträchtigen Rechtsmaterie
Beratungen bei Umwandlungsvorgängen sind besonders risikobehaftet: Die Rechtsmaterie ist komplex, die Zielvorstellungen des Mandanten oft nicht eindeutig definierbar und zudem sind nicht selten andere Berater/innen involviert, so dass eine Abstimmung mit diesen erfolgen muss. Umwandlungsprojekte nehmen darüber hinaus regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch, wobei der Beratungsverlauf häufig nicht genau genug dokumentiert wird. Gute Gründe, sich einmal die in der Praxis typischen Konstellationen und Fallgestaltungen insbesondere aus haftungsrechtlicher Sicht anzuschauen und auf Haftungsgefahren aufmerksam zu machen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Das Umwandlungsrecht in der Gestaltungspraxis
[i]Mehr als 300 Umwandlungsfälle sind möglichDas Umwandlungsrecht bietet für die Gestaltungspraxis eine Vielzahl an Möglichkeiten, bestehende Rechtsträger oder Rechtsformen zu ändern, um sie den jeweiligen individuellen wirtschaftlichen und personellen Gegebenheiten anzupassen. Das materielle Umwandlungsrecht sieht dafür im Umwandlungsgesetz (UmwG) bekanntermaßen drei Grundvarianten vor: die Verschmelzung [i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter, NWB QAAAB-04896 oder die Vermögensübertragung (aus zwei mach´ eins), die Spaltung (aus eins mach´ zwei) und den Formwechsel (aus A mach´ B). Diese dre...