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StuB Nr. 14 vom Seite 553

Steuerberaterpflichten im Lohnmandat

Anmerkungen zum

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom - IX ZR 137/22 seine Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung im Lohnmandat fortentwickelt. Er beschäftigt sich mit den bisherigen Argumentationslinien der Obergerichte und greift seine eigene ältere Rechtsprechung auf; all dies, um klarzustellen, welche konkreten Pflichten der Steuerberater im Lohnmandat zu erfüllen hat. Der BGH legt aber auch fest, was der Steuerberater gerade nicht tun darf und somit auch nicht tun muss. Hierbei darf eine wesentliche Formulierung des BGH nicht missverstanden werden, sonst droht erhebliches Ungemach. In seiner Technik nimmt der BGH eine Anleihe an seiner Rechtsprechung zu den Pflichten eines Steuerberaters im Krisenfall des Mandanten und formuliert auch weiterführende Aspekte zur sog. Schadenskonsolidierung. Zwar wird so mit dem neuen Urteil vieles klargestellt, ob mit dem Urteil die Rechtsprechungsentwicklung abgeschlossen ist, bleibt aber zweifelhaft. Zukünftige Fälle werden dies zeigen.

Geißler, Haftung des Steuerberaters, infoCenter, NWB GAAAB-78593

Kernaussagen
  • Im Lohnbuchhaltungsmandat muss der Steuerberater die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht eigenständig klären.

  • Der Steuerberater muss jedoch seinem Mandanten aufzeigen, wie dieser die Vorfrage der Sozialversicherungspflicht verbindlich klären kann.

  • Der Steuerberater darf sich laut BGH-Rechtsprechung auch anweisen lassen, in vorgegebener Art und Weise vorzugehen – in bestimmten Fällen ist das aber höchstgefährlich.

I. Der entschiedene Sachverhalt in Kürze

[i]Hölscheidt/König, Hinweispflicht des Steuerberaters auf Fragen der Sozialversicherungspflicht bei Führung der Lohnbuchhaltung, NWB 22/2024 S. 1535, NWB JAAAJ-67474 Die Klägerin in dem vom entschiedenen Fall ist eine GmbH, die von drei natürlichen Personen im Jahr 2013 gegründet worden war. Alle drei Gesellschafter waren zu je 1/3 beteiligt und wurden zu Geschäftsführern bestellt. Laut Satzung waren Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit möglich und Sperrminoritäten waren nicht vereinbart. Beraten war die Klägerin von der Beklagten, einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Partnerschaftsgesellschaft. Sie war ab der Gründung der Klägerin mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, hatte die Geschäftsführeranstellungsverträge entworfen und vom Inhalt der GmbH-Satzung Kenntnis. Im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats wurden die Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig behandelt und folglich wurden für sie keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass die Geschäftsführer „im Wesentlichen weisungsfrei hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeiten“ seien.