Oberste Finanzbehörden der Länder - G 1010 BStBl 2022 I S. 1171

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG)

A. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl I 2019 S. 1794) [1]) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab neu geregelt. Auf den wird erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Grundlage der nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte vorgenommen.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 die nachstehenden Regelungen. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. “Steuerpflichtige*r“) verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes “Steuerpflichtiger“ im Text sind alle Geschlechter gemeint.

B. Abschnitt I: Steuerpflicht

Zu § 1 GrStG

A 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung

(1) 1Die Gemeinden haben das Recht, Grundsteuer zu erheben (§ 1 Absatz 1 GrStG). 2In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen (Berlin und Hamburg), haben die Länder das Recht, Grundsteuer zu erheben. 3Der Wille der Gemeinde, Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. 4Hierfür genügt die Festsetzung des Hebesatzes durch die jeweilige Gemeinde, in der die Entscheidung enthalten ist, dass Grundsteuer erhoben wird.

(2) 1Die Gemeinde erhebt Grundsteuer auf den Grundbesitz, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt. 2Zum Hoheitsgebiet gehört auch eine Exklave, d. h. ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich innerhalb eines anderen Gemeindegebiets befindet (, BStBl 1958 III S. 243).

(3) Liegt Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten, d. h. abgegrenzten Gebieten, die zu keiner Gemeinde gehören, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach dem Grundsteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

A 1.2 Verwaltung der Grundsteuer

1Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Ländern, zum Teil den Gemeinden. 2Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter der Länder zuständig (§ 219 des Bewertungsgesetzes - BewG, §§ 184, 185 ff. der Abgabenordnung - AO). 3Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich ihrer Stundung, ihrer Niederschlagung und ihres Erlasses obliegt dagegen den zuständigen Behörden der hebeberechtigten Gemeinde. 4Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter zuständig, für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide die Gemeinden. 5Wird die Vollziehung eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuerbescheids auszusetzen, selbst wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 6 AO). 6In den Ländern Berlin, Bremen (ohne Bremerhaven) und Hamburg wird die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzämtern verwaltet.

A 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags

1Für die Festsetzung und die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags ist das Lagefinanzamt zuständig (§ 22 Absatz 1 AO i. V. m. § 18 Absatz 1 Nummer 1 AO). 2Das Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der betreffende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das betreffende Grundstück liegt. 3Erstreckt sich der Betrieb oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.

A 1.4 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

1Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört (§ 22 Absatz 2 Satz 1 AO). 2Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder des Grundstücks liegt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 AO und § 18 Absatz 1 Nummer 1 AO). 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, soweit das Aufkommen der Grundsteuer einem Land zusteht (§ 22 Absatz 3 AO).

A 1.5 Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Grundsteuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde

(1) Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag können dem Steuerpflichtigen in getrennten Bescheiden oder einem zusammengefassten Bescheid bekannt gegeben werden.

(2) 1Der Grundsteuerwert eines Grundstücks im Gesamthandseigentum ist mangels Erforderlichkeit für die Besteuerung nicht nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO auf die Gesamthänder aufzuteilen, da die Gesamthandsgemeinschaft selbst Grundsteuerschuldner (§ 10 Absatz 1 GrStG) und beim Grundsteuerwert Zurechnungssubjekt (vgl. § 3 Absatz 2 BewG) ist. 2Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft (vgl. auch , BStBl 2001 II S. 476). 3Der Grundsteuerwert eines Grundstücks im Bruchteilseigentum ist nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den Miteigentümern zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO). 4Bei der Adressierung und Bekanntgabe der betreffenden Bescheide ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 122 zu beachten.

(3) 1Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den Inhalt des Grundsteuermessbescheids ausschließlich auf elektronischem Wege durch Bereitstellung zum Datenabruf mit (§ 184 Absatz 3 AO). 2Die Gemeinde wendet den für das Kalenderjahr festgesetzten Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an und gibt dem Steuerschuldner den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid bekannt (§§ 25 und 27 GrStG).

(4) 1Gemeinden sind grundsätzlich nicht befugt, Grundsteuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nummer 2 AO). 2Die Finanzämter sollen die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten (AEAO zu § 184). 3Die Entscheidung, ob ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung ist, ist einzelfallbezogen zu treffen. 4Ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung liegt bei größeren finanziellen Auswirkungen oder Auswirkungen für eine Vielzahl von Fällen vor.

(5) 1Ist der Grundsteuermessbetrag zu zerlegen, so sind neben dem Steuerpflichtigen auch die hebeberechtigten Gemeinden Beteiligte am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO). 2Der Zerlegungsbescheid ist den Beteiligten bekannt zu geben (§ 188 Absatz 1 AO).

A 1.6 Meldewesen und Mitteilungspflichten der Behörden

(1) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Eröffnung oder der Einstellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, so hat sie dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 229 Absatz 3 BewG).

(2) 1Die für die Aufsicht über die Bebauung eines unbebauten Grundstücks und die Vornahme von baulichen Veränderungen zuständigen Behörden haben das Finanzamt über

  1. die Erteilung einer Baugenehmigung oder den Baubeginn,

  2. die Gebrauchsabnahme unter Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit oder den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes und

  3. den Abbruch von Gebäuden

(soweit vorliegend) zu unterrichten. 2Die Meldungen sind möglichst zeitnah zu übersenden. 3Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die Finanzämter über Flächennutzungspläne und rechtskräftige Bebauungspläne zu unterrichten (§ 111 AO, § 229 Absatz 3 BewG).

(3) Über die Tatsachen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hinaus hat die zuständige Behörde auch sonstige Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung der Grundsteuerwerte und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge von Bedeutung sind, z. B. eine Änderung der Nutzungsart eines Grundstücks.

(4) Soweit bauliche Maßnahmen des Bundes oder der Länder im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren durch die staatlichen Baubehörden durchgeführt werden und deshalb nicht der Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde bedürfen, haben die staatlichen Baubehörden die Finanzämter über die Errichtung von Neubauten und über die Vornahme baulicher Veränderungen an bebauten Grundstücken zu unterrichten.

Zu § 2 GrStG

A 2 Steuergegenstand

- unbesetzt -

Zu § 3 GrStG

A 3.1 Steuerbefreiungen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger; allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG

(1) 1Die Grundsteuerbefreiungen nach § 3 GrStG hängen jeweils von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Grundbesitz muss einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und

  2. der Grundbesitz muss von einem begünstigten Rechtsträger für einen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung; siehe A 7).

(2) Als begünstigte Rechtsträger kommen in Betracht:

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.2),

  2. das Bundeseisenbahnvermögen (siehe A 3.6),

  3. inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (siehe A 3.7) oder

  4. Religionsgesellschaften (siehe A 3.9 und 3.10).

(3) 1Der Grundbesitz muss entweder ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein, der ihn für die begünstigten Zwecke nutzt, oder einem anderen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GrStG); § 3 Absatz 1 Satz 3 GrStG bleibt unberührt (siehe A 3.2 Absatz 6). 2Im ersten Fall muss Rechtsträgeridentität zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Grundstücks vorliegen (vgl. etwa , BStBl II 2010 S. 829). 3Im zweiten Fall muss der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger überlassen und der nutzende Rechtsträger den Grundbesitz für einen der nach § 3 GrStG begünstigten Zwecke verwenden. 4Hierfür ist es unerheblich, ob der Grundbesitz dem nutzenden begünstigten Rechtsträger unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. zur Miete, Pacht oder auf sonstige Weise, zur Nutzung überlassen wird. 5Von der Grundsteuer befreit bleibt z. B. der mit einem Behördengebäude bebaute Grundbesitz, den der Bund zur Benutzung durch eine Landesbehörde vermietet, oder ein Grundstück mit einer Sportanlage, das eine Gemeinde einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet.

(4) 1Der Grundbesitz wird demjenigen im Sinne des § 3 GrStG zugerechnet, dem er bei der Grundsteuerbewertung zugerechnet worden ist. 2Dies ist in der Regel der Eigentümer des Grundbesitzes. 3Die Voraussetzungen des § 3 GrStG können nicht nur vom zivilrechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Eigentümer erfüllt werden (§ 39 AO).

A 3.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG ist der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (siehe hierzu A 3.3 bis 3.5) benutzt wird. 2Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Gebietskörperschaften, z. B. Bund, Länder und Gemeinden, sowie Personalkörperschaften, z. B. Religionsgesellschaften, denen auf Grund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. 3Auch Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie auf Grund öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

(2) 1Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. 2Grundsätzlich muss sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) ergeben. 3Ist ein Hoheitsakt nicht festzustellen, so kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Verwaltungsübung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet sein (, BStBl 1958 III S. 478). 4Die Eigenschaft des jeweiligen Rechtsträgers als juristische Person des öffentlichen Rechts ist vom Finanzamt zu prüfen. 5Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne Weiteres nachweisbar, so ist eine Auskunft von der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der das Aufsichtsrecht über die juristische Person im Einzelfall zusteht (, BStBl 1951 III S. 120).

(3) 1Grundbesitz ausländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts ist in der Regel nicht nach § 3 Absatz 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. 2Zur Grundsteuerbefreiung von Grundstücken, die den ausländischen Streitkräften oder den internationalen militärischen Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind, siehe A 3.4 Absatz 1.

(4) Zur Grundsteuerbefreiung von Grundstücken diplomatischer und konsularischer Vertretungen ausländischer Staaten siehe A 5.7.

(5) Bestimmten amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen sowie Einrichtungen auswärtiger Staaten und ausländischen Wohlfahrtsorganisationen wird eine Befreiung von der Grundsteuer aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährt.

(6) 1Grundstücke, die sich nicht im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden, sind gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 GrStG ausnahmsweise dennoch von der Grundsteuer befreit, wenn

  1. dieser Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und

  2. die Übertragung des Eigentums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.

2ÖPP ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingesetzt werden. 3Die Einräumung eines Optionsrechts zugunsten der juristischen Person des öffentlichen Rechts, am Ende des Vertragszeitraums das Eigentum zu erwerben, reicht für eine Grundsteuerbefreiung nicht aus (vgl. , BStBl II 2018 S. 768). 4Bei der Gewährung eines Erbbaurechts ist es für eine Grundsteuerbefreiung nicht ausreichend, wenn das Erbbaurecht erst zu einem nach Ende des vereinbarten Vertragszeitraums liegenden Zeitpunkts durch Zeitablauf gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) erlischt. 5Auch in den Fällen, in denen die vereinbarte Kooperationsdauer in der ÖPP und die Laufzeit des Erbbaurechts übereinstimmen, bedarf es einer zusätzlichen Rückübertragungsvereinbarung. 6Für die Grundsteuerbefreiung bei ÖPP ist ohne Bedeutung, ob der private Auftragnehmer den Grundbesitz von der juristischen Person des öffentlichen Rechts erhalten oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat. 7Ebenso ist es für die Grundsteuerbefreiung bei ÖPP unerheblich, ob der Grundbesitz dem privaten Partner von der juristischen Person des öffentlichen Rechts förmlich übertragen oder zur Herrichtung und Betreibung überlassen wurde. 8Vertragsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (vgl. § 228 BewG, § 19 GrStG).

A 3.3 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

(1) 1Unter einem “öffentlichen Dienst oder Gebrauch“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG ist sowohl die hoheitliche Tätigkeit (siehe A 3.4) als auch der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit (siehe A 3.5) zu verstehen (§ 3 Absatz 2 GrStG). 2"Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" ist ein einheitlicher Begriff. 3Eine Abgrenzung, ob im Einzelfall das eine oder andere vorliegt, ist nicht erforderlich (, BStBl 1960 III S. 368).

(2) 1Die Nutzung von Grundbesitz zur Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen, ist nicht als öffentlicher Dienst oder Gebrauch des Grundbesitzes anzusehen. 2Dagegen kann in der Nutzung eines Grundstücks zur Lagerung solcher Gegenstände bereits ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch liegen.

(3) 1Bei Basisstationen, welche die Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (sog. BOS) ermöglichen und z. B. von der Polizei und anderen Behörden als digitale Funkstationen genutzt werden, kann von einer Verwendung für hoheitliche Zwecke und damit von einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Absatz 2 GrStG ausgegangen werden. 2Lässt sich die Mitbenutzung für andere - kommerzielle - Zwecke räumlich zu der hoheitlichen Nutzung nicht abgrenzen und überwiegt diese Mitbenutzung die hoheitliche Nutzung nicht, so ist nach § 8 Absatz 2 GrStG von einer Steuerbefreiung für das ganze Gebäude auszugehen.

(4) 1Ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG). 2Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist in der Regel auch für die Grundsteuer zu übernehmen. 3Bei der Körperschaftsteuer wird ein BgA erst dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem Gewicht ist. 4Fehlt es nur an dieser Voraussetzung oder kommt es aufgrund von Freibeträgen nicht zu einer Körperschaftsteuerveranlagung, so ist für die Grundsteuer gleichwohl anzunehmen, dass der Grundbesitz nicht für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. 5Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs aus. 6Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht, um einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch anzunehmen (, BStBl 1960 III S. 368).

A 3.4 Hoheitliche Tätigkeit

(1) 1Eine hoheitliche Tätigkeit liegt bei Erfüllung von Hoheitsaufgaben vor. 2Es muss sich dabei um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind (, BStBl 1960 III S. 368). 3Der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient Grundbesitz, der

  1. für hoheitliche Zwecke von Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

  2. für hoheitliche Zwecke der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere (, BStBl 1972 II S. 318), des polizeilichen Schutzdienstes und der sonstigen Schutzdienste oder

  3. für Zwecke eines sonstigen Hoheitsbetriebs im Sinne des § 4 Absatz 5 KStG

benutzt wird. 4Zur Abgrenzung einer hoheitlichen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. BStBl 2009 I S. 1597.

(2) 1Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zwar auch einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, aber überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 KStG). 2Ein Hoheitsbetrieb kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Annahmezwang besteht, d. h., die juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen erbringt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. 3Keine Hoheitsbetriebe sind dagegen u. a. Kreditinstitute, Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand sowie andere BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.3 Absatz 4). 4Eine bei der Körperschaftsteuer (§ 4 Absatz 5 KStG) und bei der Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) getroffene Entscheidung, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt, ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen (siehe auch Absatz 4 zur grundsteuerlichen Behandlung von entgeltlich an Bedienstete überlassenen Stellplätzen auf landeseigenen Grundstücken). 5Handelt es sich bei einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht um einen BgA, liegt ein Hoheitsbetrieb vor; § 3 Absatz 1 Satz 2 GrStG steht einer Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG nicht entgegen. 6Entsprechendes gilt für den Grundbesitz von Landes- oder Staatsbetrieben als rechtlich unselbständige, ausgegliederte Teile der Landesverwaltung.

(3) 1Behördenkantinen werden für Zwecke eines Hoheitsbetriebs genutzt, wenn sie so eng mit der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde zusammenhängen, dass sie als ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben anzusehen sind. 2Das gilt auch für verpachtete Kantinen und vermietete Kantinenräume (, BStBl 1968 II S. 499).

(4) 1Die Stellplatzüberlassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt an Bedienstete ist keine hoheitliche Aufgabe, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist. 2Eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG kommt unabhängig davon, ob ein BgA vorliegt, nicht in Betracht.

(5) 1Die der Abfallentsorgung dienenden Grundstücke einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG, wenn ein Hoheitsbetrieb vorliegt. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

A 3.5 Bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit

(1) 1Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt vor, wenn der Personenkreis, dem die Nutzung vorbehalten ist, als Öffentlichkeit angesehen werden kann. 2Der Personenkreis darf weder auf bestimmte Personen begrenzt sein noch dauerhaft aus einem kleinen Kreis von Personen bestehen. 3Die Nutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muss grundsätzlich durch Satzung, Widmung oder einen anderen öffentlichen Akt festgelegt sein. 4Es genügt, dass die Nutzung durch die Allgemeinheit von der juristischen Person des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt.

(2) 1Für einen öffentlichen Gebrauch werden sowohl Grundstücke genutzt, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Straßen, gärtnerische Anlagen usw.), als auch Grundstücke mit Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nur nach besonderer Berechtigung zur Verfügung stehen (z. B. Schulen, Sportplätze, Krankenhäuser usw.). 2Die besondere Berechtigung kann in

  1. einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung (z. B. der Regelung von Besuchszeiten in einem Museum),

  2. der Erhebung eines Entgelts (z. B. eines Eintrittsgelds),

  3. einer formellen Zugangsberechtigung (z. B. Schule) oder

  4. anderen Beschränkungen

bestehen. 3Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen. 4Wird für die Nutzung ein Entgelt erhoben, das nach den Umständen des Einzelfalls besonders hoch ist, so kann es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit fehlen.

(3) 1Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Absätze 1 und 2 zur Verfügung stehen, liegt bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit vor (§ 3 Absatz 2 GrStG). 2Dieser Grundbesitz ist aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG). 3Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (sog. Kurzzeitparkplätze). 4Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten. 5Nicht befreit sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze und Parkhäuser, einschließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie “Park and Ride“-Plätze. 6Bei diesen liegt kein öffentlicher Dienst oder Gebrauch vor (§ 3 Absatz 3 GrStG), sondern ein BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. , BStBl 1976 II S. 793). 7Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. 8Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG bleibt hiervon unberührt.

A 3.6 Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens

1Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG). 2Steuerpflichtig ist Grundbesitz, der nicht für Verwaltungszwecke benutzt wird. 3Das sind insbesondere Wohnungen (§ 5 Absatz 2 GrStG). 4A 3.1 Absatz 3 und A 3.4 Absatz 3 bleiben unberührt.

A 3.7 Für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzter Grundbesitz

(1) 1Die Befreiung des Grundbesitzes von der Grundsteuer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG setzt voraus, dass dieser entweder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (siehe A 3.2) oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (subjektive Voraussetzung). 2Für die Begriffe “gemeinnützige Zwecke“ und “mildtätige Zwecke“ im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 52, 53, 55 bis 68 AO (§ 51 AO).

(2) 1Bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die subjektiven Voraussetzungen erfüllt. 2Bei einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist die subjektive Voraussetzung erfüllt, wenn ein Freistellungsbescheid im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG des für die Körperschaft zuständigen Finanzamts vorliegt.

(3) 1Der Grundbesitz muss neben der subjektiven Voraussetzung tatsächlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden (objektive Voraussetzung). 2Ob der Nutzungszweck des Grundbesitzes gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss für die Grundsteuerbefreiung jeweils selbständig geprüft werden. 3Eine für die Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.

(4) 1Von der Grundsteuer befreit ist auch der Grundbesitz, auf dem ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO unterhalten wird. 2Eine für Zwecke der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen. 3Wenn auf dem Grundbesitz neben begünstigten nur eine oder mehrere zeitlich befristete Veranstaltungen stattfinden, mit denen nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwirklicht werden, z. B. die Tanzveranstaltung eines Sportvereins in seiner Sporthalle, dann kommt es für die Frage der Befreiung darauf an, welche Nutzung überwiegt (§ 8 Absatz 2 GrStG, siehe A 8).

(5) 1Von der Grundsteuer befreit bleibt der Grundbesitz, auf dem die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar verfolgt werden. 2Dazu gehört grundsätzlich auch der Grundbesitz, auf dem die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. 3Verwaltungsräume, die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz dienen, sind dagegen steuerpflichtig (, BStBl III 1955 S. 63 und vom III 405/59 S, BStBl 1961 III S. 571). 4Hat die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65 bis 68 AO sind (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, § 64 AO), so ist auch derjenige Grundbesitz oder Teil des Grundbesitzes steuerpflichtig, der für die Verwaltung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe genutzt wird. 5Bei der Abgrenzung ist § 8 GrStG zu beachten (siehe A 8).

(6) 1Bei einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist der Grundbesitz steuerpflichtig,

  1. der zu Wohnzwecken benutzt wird (siehe A 5.1), soweit er nicht unter § 5 Absatz 1 GrStG fällt,

  2. auf dem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, der nicht Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO ist (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, § 64 AO),

  3. der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist,

  4. der als unbebautes Grundstück bewertet ist, soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 GrStG erfüllt sind,

  5. der einem Dritten zur Nutzung überlassen ist.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Absatz 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck nutzt (siehe A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG).

A 3.8 Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz

(1) Sportliche Anlagen von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.2),

  1. die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG von der Grundsteuer befreit,

  2. die einem Sportverein zur Nutzung überlassen sind, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG von der Grundsteuer befreit (siehe A 3.7).

(2) 1Sportliche Anlagen von Sportvereinen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten sind von der Grundsteuer befreit, wenn der Sportverein einschließlich seiner sportlichen Veranstaltungen gemeinnützig ist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG, vgl. insbesondere § 52, § 65 und § 67a AO sowie AEAO zu § 67a AO). 2Bilden die sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO und des § 67a AO ist, und werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für diese Veranstaltungen benutzt, so unterliegen sie der Grundsteuer.

(3) Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein zur Nutzung für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer (siehe aber A 32.2).

(4) 1Zu den sportlichen Anlagen gehören auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. 2Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. 3Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf kleinere, einfach ausgestattete Räume, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen. 4Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb nach § 67a AO zuzuordnen. 5Räume, die überwiegend einem solchen Zweckbetrieb dienen, sind von der Grundsteuer befreit.

A 3.9 Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

(1) 1Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke

  1. der religiösen Unterweisung,

  2. der Wissenschaft,

  3. des Unterrichts,

  4. der Erziehung oder

  5. der eigenen Verwaltung

benutzt wird. 2Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) 1Ob eine Religionsgesellschaft, ein Orden, eine religiöse Genossenschaft oder ein religiöser Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, richtet sich entweder nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 4 und 5 der Weimarer Reichsverfassung oder nach Landesrecht. 2Im Zweifelsfall ist der Nachweis durch die Vorlage entsprechender Verleihungsurkunden zu führen. 3Lässt sich dieser Nachweis nicht führen oder steht fest, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorliegt, so kann es sich immer noch um eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG handeln. 4Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit siehe A 3.7. 5Die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Land hat keine Wirkungen für die übrigen Länder. 6Hat die Religionsgesellschaft in einem anderen Land Grundbesitz, der für ihre begünstigten Zwecke genutzt wird, so kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllt sind. 7Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Nummer 1 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig (, BStBl II 2011 S. 48).

(3) 1Der Grundbesitz einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 4 Nummer 1 GrStG steuerfrei. 2Grundbesitz einer als gemeinnützig anerkannten religiösen Vereinigung, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei (siehe A 4.2 Absatz 1).

(4) 1Bei einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG der Grundbesitz steuerpflichtig,

  1. der für Wohnzwecke genutzt wird (siehe A 5.1), soweit nicht § 5 Absatz 1 GrStG anzuwenden ist,

  2. auf dem ein steuerpflichtiger BgA unterhalten wird (siehe A 3.3 Absatz 4),

  3. der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist,

  4. der als unbebautes Grundstück bewertet ist, soweit nicht § 7 GrStG anzuwenden ist (siehe A 7),

  5. der einem Dritten zur Nutzung überlassen ist.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Absatz 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört (siehe A 3.1 Absatz 2) und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck nutzt (siehe A 7).

(5) 1Religiöse Unterweisung ist Unterricht zur Förderung des Wissens in religiösen Fragen, insbesondere die Erteilung des Religionsunterrichts, die Abhaltung von Bibelstunden und die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses. 2Auch die kirchlichen Bildungsheime oder Akademien und die Exerzitienheime sind als für die Zwecke der religiösen Unterweisung genutzt anzusehen. 3Das Zusammenleben allein nach einer bestimmten Ordensregel gilt nicht als religiöse Unterweisung.

(6) 1Für Grundbesitz, der Verwaltungszwecken dient, gilt A 3.7 Absatz 5 zu § 3 GrStG entsprechend. 2Den Verwaltungszwecken dient insbesondere der Grundbesitz, der für die amtliche Tätigkeit der Kirchenbehörden, die Verwaltungstätigkeit eines Ordens usw. genutzt wird.

A 3.10 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

(1) 1Von der Grundsteuer befreit sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG auch Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie der jüdischen Kultusgemeinden. 2Dies gilt auch, wenn die Wohnung im Pfarrhaus der Kirchengemeinde zur Wahrnehmung seelsorgerischer Aufgaben von einem Pastoral- und Gemeindereferenten bezogen wird und eine Anrechnung des Mietwerts dieser Wohnung auf die Vergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. 3Pastoral- und Gemeindereferenten sind in diesem Fall insoweit dem Kirchendiener im Sinne der Befreiungsvorschrift gleichzusetzen. 4§ 5 GrStG, insbesondere die Regelung, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Eine Dienstwohnung setzt voraus, dass ihre Nutzung dem Stelleninhaber auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Teil des Diensteinkommens zugewiesen worden und die Nutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (, BStBl 1973 II S. 377 und , BStBl II 1990 S. 190) . 2Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Dienstwohnung nicht mehr einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen, sondern an Dritte vermietet wird (, BStBl 1959 III S. 368). 3Die Voraussetzung liegt auch nicht bei kircheneigenen Wohnungen vor, die anderen Beamten oder Angestellten überlassen sind. 4Kircheneigene Wohnungen, die Geistlichen oder Kirchendienern auf Grund eines Mietvertrages überlassen werden, sind auch dann nicht befreit, wenn der Mietzins auf ihre Gehaltsbezüge angerechnet wird. 5Steuerpflichtig sind auch die Wohnungen, die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Geistlichen, z. B. Krankenhaus- oder Gefängnisgeistlichen, überlassen haben. 6Das gilt auch dann, wenn die überlassene Wohnung wirtschaftlich einer Dienstwohnung gleicht.

(3) 1Geistliche sind Personen, die zur Besorgung des Gottesdienstes und zum Unterricht in der Religion bestellt sind. 2Sie müssen ein geistliches Amt innehaben, dessen Obliegenheiten zu den religiösen Zwecken und Aufgaben einer Kirche gehören und das in die Organisation dieser Kirche eingegliedert ist.

(4) 1Kirchendiener sind Personen, die, ohne als Geistliche tätig zu sein, an der sakralen Gestaltung des Gottesdienstes unmittelbar mitwirken, z. B. Küster oder Organisten. 2Keine Kirchendiener sind Rendanten, beamtete Lehrkräfte eines kirchlichen Gymnasiums, sonstige weltliche Kirchenbeamte sowie die von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angestellten Pförtner, Kraftfahrer, Hausmeister, Gärtner usw.

(5) Wird eine Wohnung nicht mehr vom Kirchendiener oder Geistlichen genutzt, so ist dies anzuzeigen (vgl. § 228 BewG, § 19 GrStG).

A 3.11 Grundbesitz im gesonderten Vermögen nach Kirchenrecht

(1) 1Von der Grundsteuer befreit ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie der jüdischen Kultusgemeinden, der zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört und dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. 2Die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem Stellenfonds ergibt sich in der Regel aus dem Grundbuch. 3Veränderungen, die diese Zugehörigkeit unberührt lassen, wirken sich nicht auf die Grundsteuerbefreiung aus; hierunter fällt z. B. die Belastung mit einem Erbbaurecht oder die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks. 4Für die Besoldung der Geistlichen und Kirchendiener ausschließlich bestimmt sind die Erträge auch dann, wenn der Grundbesitz zentral verwaltet wird. 5Entscheidend für die Befreiung von der Grundsteuer ist die Zweckbindung des Stellenfondsvermögens für Besoldungs- und Versorgungszwecke. 6Ein persönlicher Nießbrauch des Stelleninhabers ist nicht erforderlich.

(2) 1Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG ist, dass der Grundbesitz sowohl am als auch im jeweiligen Veranlagungszeitpunkt dem begünstigten Zweck diente bzw. dient. 2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem und zum Veranlagungszeitpunkt zu dem gesonderten Vermögen gehörte bzw. gehört. 3Nach dem erworbener Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, es sei denn, es handelt sich dabei um die Zuteilung von Flächen bei Flurbereinigungs- oder gesetzlichen Umlegungsverfahren. 4In diesem Fall tritt die neue Grundstücksfläche unter Fortsetzung des Eigentums an die Stelle der hingegebenen Fläche (vgl. , BStBl 1971 II S. 785 für die früher entstandenen fiktiven Dienstgrundstücke). 5Für die Zugehörigkeit desselben Grundbesitzes zum nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen an den maßgebenden Stichtagen genügt die bürgerlich-rechtliche Identität des Grundstücks. 6Veränderungen durch Bebauung, Anbauten, Belastung mit einem Erbbaurecht usw. sind deshalb für den Fortbestand der Grundsteuerbefreiung unschädlich. 7Bei Hinzuerwerb von Flächen gilt dies entsprechend, wenn der Zukauf am weniger als 50 Prozent der Fläche des ursprünglichen Grundstücks ausmacht.

Zu § 4 GrStG

A 4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die sonstigen Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG

1Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG haben insbesondere für Rechtsträger Bedeutung, die nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit sind. 2Abgesehen von den Fällen des § 4 Nummer 5 und 6 GrStG kommt es auf die Eigentümerstellung nicht an.

A 4.2 Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz

(1) 1Der Grundbesitz muss dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gewidmet sein. 2Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer anderen religiösen Vereinigung dient, kann nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei sein (siehe A 3.9). 3Ein Grundstück ist dem Gottesdienst gewidmet, wenn es für diesen Zweck hergerichtet (§ 7 Satz 2 GrStG, siehe A 7) und dauernd bereitgehalten wird. 4Ob der Gottesdienst ständig oder nur gelegentlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. 5§ 7 GrStG findet Anwendung. 6Wird das Grundstück gelegentlich auch zu anderen Zwecken genutzt, so muss die Nutzung für den Gottesdienst überwiegen (§ 8 GrStG).

(2) 1Die Befreiung nach § 4 Nummer 1 GrStG ist nicht davon abhängig, dass der Grundbesitz einer bestimmten Person zuzurechnen ist. 2Sie gilt deshalb zunächst für die Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts selbst. 3Sie wird aber auch gewährt, wenn der Grundbesitz einer Privatperson zuzurechnen ist. 4Voraussetzung ist jedoch, dass er einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung für den Gottesdienst entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.

A 4.3 Bestattungsplätze

(1) 1Im Allgemeinen kommt für Bestattungsplätze, insbesondere Gemeindefriedhöfe, kirchliche Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und Anstaltsfriedhöfe, eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG in Betracht. 2§ 4 Nummer 2 GrStG hat vorwiegend für private Bestattungsplätze Bedeutung, da es unabhängig von der Eigentümerstellung auf die Nutzung ankommt. 3Nach Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 2 GrStG nicht mehr in Betracht.

(2) 1Folgende Voraussetzungen müssen für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 2 GrStG erfüllt sein:

  1. Das Grundstück muss die Zulassungsvoraussetzungen als Friedhof oder als Bestattungsplatz nach den Regeln des öffentlichen Friedhofs- und Bestattungsrechts erfüllen,

  2. die Nutzung des Grundstücks muss zu folgenden Zwecken erfolgen:

    1. Durchführung der Bestattung mit den dazugehörigen Hilfsmaßnahmen,

    2. Pflege der Beisetzungsstätten (z. B. Gräber, Einrichtungen zum Verwahren von Urnen, Gruften) und damit verbundene Pflege des Andenkens der Verstorbenen mit den erforderlichen Ergänzungen im gestalterischen Bereich. Dabei sind von der Durchführung der Bestattung die Vorgänge zu unterscheiden, die der Vorbereitung der Bestattung dienen, und

  3. die mit der Nutzung des Grundstücks verbundenen Aufgaben, einschließlich der Hilfsaufgaben, müssen im Sinne einer steuerrechtlichen Wertung dem Rechtsträger zuzuordnen sein, der nach den Regeln des öffentlichen Friedhofs- und Bestattungsrechts für den Betrieb als Friedhof bzw. als Bestattungsplatz verantwortlich ist.

2Von einem Bestattungsunternehmen betrieblich genutzter Grundbesitz fällt insoweit nicht unter die Grundsteuerbefreiung für Bestattungsplätze nach § 4 Nummer 2 GrStG, als die Aufgaben, die in den betroffenen Räumen verrichtet werden, nicht der Bestattung als solcher, sondern deren Vorbereitung dienen (z. B. Sarglager, Raum zur Herrichtung der Leichen, Kühlkammer, Ausstellungsraum für Särge, Ausstellungsraum für Urnen, Abschiedsraum).

A 4.4 Dem öffentlichen Verkehr dienender Grundbesitz

(1) 1Nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege von der Grundsteuer befreit. 2Auch von der Grundsteuer befreit sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Ladestraßen (, BStBl II 1971 S. 32) sowie die Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (z. B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen). 3Nicht hierunter fallen Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen. 4Für die Grundsteuerbefreiung ist es ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können.

(2) 1Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis genutzt werden kann. 2Das ist nicht der Fall beim Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Personenverkehr dient, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. 3Ohne Bedeutung sind Einschränkungen, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben (z. B. sind Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten; Anlagen für den Güterumschlag dienen dem öffentlichen Güterverkehr).

(3) 1Für die Steuerbefreiung genügt es, dass auf dem Grundstück ausschließlich eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird (z. B. unentgeltlich zur Verfügung gestellte Parkplätze oder Parkhäuser für Bedienstete und Besucher eines Dienstgrundstücks, siehe A 7 Absatz 1). 2Nicht von der Grundsteuer befreit sind Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch einem gewerblichen Zweck dienen (z. B. Parkplätze, die für Zwecke eines Warenhaus- oder Gastronomiebetriebs unterhalten werden), es sei denn, das Grundstück ist durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden (, BStBl II 1989 S. 302, und vom II R 19/98, BStBl II 2002 S. 54).

(4) 1Zu den dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen und Plätzen gehören auch die Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze, die Bahnhofszufahrtstraßen und Bahnhofsvorplätze, wenn sie von jedem genutzt werden können. 2Zu den Schutzstreifen zählen nicht Waldungen längs der Bundesfernstraßen, die nach § 10 des Bundesfernstraßengesetzes zu Schutzwaldungen erklärt worden sind.

(5) 1Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünanlagen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr (, BStBl III 1962 S. 51). 2Sie sind jedoch von der Grundsteuer befreit, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer Körperschaft unterhalten werden, die als gemeinnützig anerkannt ist, und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG erfüllt sind. 3Wenn sie von anderen Personen unterhalten werden, kann ein Grundsteuererlass nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 GrStG in Betracht kommen.

(6) 1Wasserstraßen sind Flüsse, Seen und Kanäle, die dem öffentlichen Verkehr dienen. 2Fließende Gewässer, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG befreit.

(7) 1Häfen im Sinne des § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind sowohl Seehäfen als auch Binnenhäfen. 2Ein Hafen oder ein Teil eines Hafens, der nur einem beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung steht, z. B. ein Werkshafen, dient nicht dem öffentlichen Verkehr und ist daher nicht von der Grundsteuer befreit. 3Zu den Häfen gehören nicht nur die mit Wasser bedeckten Flächen, sondern auch die Böschungen und Grundflächen der Kaimauern sowie andere zum Betrieb des Hafens unmittelbar erforderliche Einrichtungen. 4Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist. 5Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch Grundstücke, die mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienen, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbringt, von der Grundsteuer befreit (vgl. , BStBl II 2002 S. 54).

(8) 1Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt. 2Zu den Schienenwegen gehören insbesondere

  1. die Schienenwege städtischer Straßenbahnen, der Deutschen Bahn usw. mit den Grundflächen des gesamten Bahnkörpers,

  2. die Grundflächen der zu den Schienenwegen nach Nummer 1 gehörenden Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Geländestreifen sowie der Bahnsteige, Laderampen und Freiluftschaltanlagen,

  3. die mit Schienen einschließlich Rangier-, Neben-, Aufstell-, Abstell- und Ladegleisen bedeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind,

  4. die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Betriebshöfe; Betriebshöfe in diesem Sinne sind die nicht bebauten Grundflächen der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke, Bahnbetriebswagenwerke, Brückenmeistereien, Gleisbauhöfe usw.,

  5. die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Lokomotivschuppen, Arztwagenschuppen, Turmwagenschuppen sowie der Wagenreinigungshallen und Umladehallen,

  6. Stellwerksgebäude, Schaltanlagen in Unterwerksgebäuden, Umformerwerke, Zugbahnfunkstellen, Kuppelstellen und Relaisgebäude, soweit sich in diesen Gebäuden nicht Räume anderer Nutzung befinden, sowie

  7. Blockbuden und Bahnwärterhäuser, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen (§ 5 GrStG).

3Schienenwege dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn den Betreibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist. 4Schienenwege, auf denen Bahnen betrieben werden, die nur von einem eingeschränkten Personenkreis benutzt werden können, und Schienenwege, auf denen der öffentliche Personen- und Güterverkehr eingestellt ist, sind grundsätzlich von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil sie nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. 5Draisinenbahnen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, da für den Betreiber der Draisinenbahn als touristische Freizeitattraktion im Gegensatz zu Verkehrsbetrieben (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) keine rechtliche Verpflichtung besteht, jedermann nach den Bedingungen eines amtlich veröffentlichten Tarifs zu befördern. 6Grundstücksflächen, deren Benutzbarkeit wesentlich dadurch beeinträchtigt ist, dass über sie Hochbahnen, Schwebebahnen oder Seilbahnen hinwegführen, sind wie Schienenwege zu behandeln.

(9) 1Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bleiben steuerfrei. 2Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb eines Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z. B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Abfertigungsgebäude, unterliegen dagegen der Grundsteuer. 3Zur besonderen Befreiung für den Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG.

A 4.5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.

(2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst

  1. alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,

  2. alle Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und

  3. alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

    Beispiele:

    Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom , BStBl 2013 I S. 734)

    1. Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Bezeichnung bzw. Funktion
      Grundsteuerliche Behandlung
      1. Start- und Landebahnen
      Grundflächen befreit [2]; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
      2. Rollbahnen
      befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
      3. Schutzstreifen und Sicherheitsflächen
      befreit
      4. Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen
      Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige — siehe Absatz B Nummer 17 — unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen
      5. Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen
      befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
      6. Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen)
      befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
      7. Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes
      befreit
    2. Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Bezeichnung bzw. Funktion
      Grundsteuerliche Behandlung
      1. Abfertigungsgebäude
      nicht befreit
      2. ASR [3]-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
      befreit
      3. Baubüros
      befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen
      4. Betriebstankstellen
      befreit
      5. Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude
      nicht befreit
      6. Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters
      befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird
      7. Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften
      nicht befreit
      8. Büros der Mietwagenunternehmen
      nicht befreit
      9. Diensträume der Polizei
      nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG
      10. Diensträume der Bundespolizei
      befreit, soweit sie z. B. der Aufgabe Grenzschutz und Luftsicherheit dienen
      11. Räume für Einwanderurngs- und Asylbehörden
      nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG
      12. Empfangsgebäude
      nicht befreit
      13. Feuerwehrgebäude
      befreit
      14. Flugplatzgaststätten
      nicht befreit
      15. Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen
      befreit
      16. Flugsicherungsgebäude
      befreit
      17. Flugsteige, wenn sie der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind
      befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen (nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen, Büros o. Ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern.
      18. Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des Deutschen Wetterdienstes)
      befreit
      19. Flugzeughallen für Flugzeuge, die gewerbsmäßig gegen Entgelt für die Beförderung von Personen und/oder Waren eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge
      nicht befreit
      20. Frachthallen und Transitgepäckhalten
      nicht befreit
      21. Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für Fluggäste und Flugplalzpersonal
      befreit unter den Voraussetzungen des A 4.4
      22. Garagen für Kraftfahrzeuge des Flugplatzbetriebes
      befreit
      23. Geräteschuppen für den Flugplatzbetrieb
      befreit
      24. Heizwerk
      befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz beheizt wird
      25. Kantinen für Personal der Flugplatzgesellschaft
      nicht befreit
      26. Kontrollturm
      befreit
      27. Lagerräume für Materialien des Flugplatzbetriebs
      befreit
      28. Lagerräume des Fundamtes und der Luftverkehrsgesellschaften
      nicht befreit
      29. Lärmschutzhallen
      befreit; Lärmschutzwände sind Betriebsvorrichtungen
      30. Luftpostgebäude und andere Diensträume der Post
      nicht befreit
      31. Pförtnergebäude
      befreit
      32. Pumpenhaus
      befreit
      33. Rampengerätestalionen
      befreit
      34. Sanitätsgebäude und Quarantänestation und der Gesundheitsprüfung dienende Gebäude(-teile)
      befreit, soweit sie unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen
      35. Simulationskammern (zur Untersuchung von Fracht- und Gepäckstücken)
      befreit
      36. Sozialräume der Flugplatzgesellschaft
      nicht befreit
      37. Schulungsräume (für Abfertigungs- und Betriebspersonal)
      befreit
      38. Streusandgebäude
      befreit
      39. Tankdienstgebäude
      befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
      40. Tanklager
      befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
      41. Tankstellengebäude für Pkw sowie Pkw-Wasch- anlagen
      nicht befreit
      42. Technische Stationsgebäude (z. B. für Verkehrsleitung und Luftaufsicht)
      befreit
      43. Trafogebäude
      befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz versorgt wird
      44. Umzäunung des gesamten Flugplatzgeländes
      befreit; sie dienen der Sicherung des Flugplatzgeländes und stellen Außenanlagen dar
      45. Wartungshallen für Flugzeuge
      befreit
      46. Werkstattgebäude für Einrichtungen und Fahrzeuge des Flugplatzbetriebes
      befreit
      47. Wohnungen des Bereitschaftspersonals
      nicht befreit, jedoch Befreiung einzelner Bereitschaftsräume nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG
      48. Zollabfertigung
      nicht befreit, jedoch Befreiung bei Eigentum eines begünstigten Rechtsträgers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG
    3. Flugsicherungsanlagen

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Bezeichnung bzw. Funktion
      Grundsteuerliche Behandlung
      1. Schutzzonen für Gleitwegsender
      befreit
      2. Schutzzonen für Ländekurssender
      befreit
      3. Grundflächen für RVR [4], Transmissionsmeter, Ceilometer, Windmesser und Messfeld
      befreit
      4. Grundfläche für Haupteinflugzeichen
      befreit
      5. Grundfläche für Voreinflugzeichen
      befreit
      6. Grundfläche für Befeuerungsanlagen
      befreit
      7. Grundfläche für ASR-Anlage
      befreit
      8. Grundflächen für Sende- und Empfangsanlagen sowie für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
      befreit

    Gebäude oder Gebäudeteile, die in vorstehender Zusammenstellung nicht enthalten sind, da sie von vornherein für eine Grundsteuerbefreiung ausscheiden, und die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen:

    • Autovermietungen

    • Banken

    • Borddienstgebäude der Luftverkehrsgesellschaften, die den Bediensteten Einkaufsmöglichkeiten bieten

    • Büros und Lagerräume, die an Spediteure vermietet sind

    • Büros, Verwaltungsgebäude und Werkstätten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt

    • Fallschirmlagergebäude

    • Flugschulen

    • Friseursalons

    • Hotels

    • Kinderparadies

    • Kinos

    • Reinigungsunternehmen

    • Reisebüros

    • Restaurants

    • Taxistände

    • Vereinsclubhäuser

    • Verkaufsläden und Verkaufskioske

    • Wechselstuben

    • Wohnungen, soweit es sich nicht um Wohnräume für das Bereitschaftspersonal handelt

    • Zuschaueranlagen

A 4.6 Fließende Gewässer

(1) 1Fließende Gewässer und die ihren Abflussweg regelnden Sammelbecken bleiben nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse steuerfrei. 2Als fließende Gewässer werden Gewässer bezeichnet, die ständig oder zumindest zeitweise fließen wie beispielsweise Ströme, Flüsse und Bäche. 3Zu den fließenden Gewässern gehören auch die Altwasser der Flüsse. 4Teiche und Seen sind hingegen keine fließenden Gewässer im Sinne dieser Vorschrift. 5Von der Grundsteuer befreit nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG sind auch die künstlich angelegten fließenden Gewässer wie beispielsweise Kanäle und Be- und Entwässerungsgräben (, BStBl II 1983 S. 57). 6Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG umfasst nur die Grundfläche der fließenden Gewässer und das darüberstehende Wasser. 7Unter die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG fallen nicht

  1. die zum Zwecke der Trinkwassergewinnung unterhaltenen Stauseen und Talsperren (, BStBl 1993 II S. 768) und

  2. eine auf einem fließenden Gewässer betriebene Fischerei, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Fischereibetriebs verfolgt wird.

(2) 1Sammelbecken, die den Abfluss fließender Gewässer regeln, sind künstliche Anlagen zur Ansammlung oder Stauung von Wasser zur Verhinderung von Überschwemmungen oder zur Speicherung von Wasser, z. B. Stauanlagen und Talsperren. 2Sie fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die gewässerabflussregulierende Funktion im Vordergrund steht (, BStBl 1993 II S. 768). 3Die Steuerbefreiung erstreckt sich dagegen nicht auf Sammelbecken, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen (z. B. eines Fischereiberechtigten) oder bestimmter Betriebe (z. B. Betrieb zur Energiegewinnung) dienen.

A 4.7 Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

(1) 1Befreit von der Grundsteuer sind nach § 4 Nummer 4 GrStG Grundflächen mit Einrichtungen, die zur Ordnung und Verbesserung sowohl der Wasser- als auch der Bodenverhältnisse von öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbänden unterhalten werden. 2Es genügt nicht, dass die Einrichtungen der Ordnung und Verbesserung nur der Wasserverhältnisse oder nur der Bodenverhältnisse dienen. 3So sind z. B. die Einrichtungen eines Wasserverbandes, die lediglich dazu dienen, Trink- und Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den Genuss zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen, nicht nach § 4 Nummer 4 GrStG befreit (, BStBl II 1968 S. 387). 4Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Einrichtungen, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen oder Betriebe dienen. 5Wird z. B. das aus einem Staubecken abfließende Wasser als Energiequelle benutzt, so dient das Staubecken insoweit keinem steuerbegünstigten Zweck und unterliegt damit der Grundsteuer. 6Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass der betroffene Grundbesitz auch dem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband zuzurechnen ist.

(2) 1Unter “Einrichtungen“ sind nicht nur die durch menschliche Tätigkeit geschaffenen Werke zu verstehen (z. B. Dämme, Deiche, Uferböschungen, Be-und Entwässerungsanlagen, Kläranlagen, Talsperren), sondern auch die durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstandenen Sachen, wie das Deichvorland (, BStBl II 1968 S. 16). 2Auch beim Deichvorland ist es ohne Bedeutung, wem es zuzurechnen ist. 3Die Steuerbefreiung für Deichvorland wird grundsätzlich nicht durch seine Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke ausgeschlossen (§ 6 Nummer 3 GrStG). 4Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Deichvorland dem steuerbegünstigten Zweck des § 4 Nummer 4 GrStG tatsächlich dient. 5Das wird z. B. dann nicht der Fall sein, wenn der Deich von vornherein weit zurück im Hinterland errichtet wurde und das Deichvorland weder im Interesse der Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse angelegt noch dafür unterhalten wird. 6Das gilt im besonderen Maße für die Flächen, die mit einem Netz von befestigten Straßen durchzogen sind und intensiv landwirtschaftlich oder gärtnerisch, z. B. durch Obstbau, genutzt werden. 7Deichvorlandflächen, die gewerblich genutzt werden, sind ebenfalls nicht von der Grundsteuer befreit. 8Die Steuerbefreiung fällt weg, wenn Deichvorland z. B. durch die Errichtung eines regulären Deiches zum nicht mehr von der Grundsteuer befreiten Hinterland wird ( a. a. O.).

A 4.8 Für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung benutzter Grundbesitz

(1) 1Ist Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, einem der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG genannten Rechtsträger unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzung zuzurechnen, so ist in diesen Fällen vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 GrStG zu gewähren. 2Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nummer 5 GrStG kommt vor allem für entsprechenden Grundbesitz anderer Rechtsträger (z. B. für Schulen in freier Trägerschaft) in Betracht.

(2) 1Zur Wissenschaft gehört auch die Forschung. 2Wird die Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, auch wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammenarbeitet.

(3) 1Dem Unterricht dienen nicht nur die allgemeinbildenden Schulen, sondern auch berufsbildende Schulen, z. B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen. 2Dem Unterricht dienen auch Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen. 3Die Steuerbefreiung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Werkschule oder Lehrwerkstatt von einem gewerblichen Unternehmen unterhalten wird.

(4) 1Zur Erziehung im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG gehört auch die Erziehung in

  1. Waisenhäusern,

  2. privaten Kindergärten,

  3. Erziehungsheimen,

  4. Schülerheimen,

  5. Jugendwohnheimen und

  6. Kinderhorten.

2Bei Säuglingsheimen und Kindererholungsheimen oder bei Heimen, in denen Kinder nur vorübergehend aufgenommen werden, steht der Erziehungszweck nicht im Vordergrund. 3Solche Heime sind deshalb nicht nach § 4 Nummer 5 GrStG von der Grundsteuer befreit. 4Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 GrStG bleibt möglich.

(5) 1Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss in einem förmlichen Verfahren anerkennen, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt. 3Die Befreiung des Grundbesitzes nach § 4 Nummer 5 GrStG kann aus der o. g. Anerkennung allein nicht hergeleitet werden. 4Es müssen auch die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG erfüllt sein.

(6) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 5 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz entweder dem Träger der Einrichtung selbst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.

A 4.9 Für Zwecke eines Krankenhauses benutzter Grundbesitz

(1) 1Ist Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, einem der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG genannten Rechtsträger unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzung zuzurechnen, so ist in diesen Fällen vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 GrStG zu gewähren. 2Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 6 GrStG kommt vor allem für entsprechenden Grundbesitz anderer Rechtsträger (z. B. für Krankenhäuser in privater Trägerschaft) in Betracht. 3Das Krankenhaus muss im Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 AO erfüllen. 4Eine bereits bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nummer 20 Buchstabe b GewStG) getroffene Entscheidung zur Befreiung von der jeweiligen Steuerpflicht ist für die Grundsteuer zu übernehmen.

(2) 1Zu den subjektiven Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Nummer 6 GrStG gehört, dass der Grundbesitz ausschließlich dem Inhaber des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist (§ 4 Nummer 6 Satz 2 GrStG). 2Die Befreiung steht einem Grundstückseigentümer, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, nur dann zu, wenn das Krankenhaus von ihm selbst betrieben wird. 3Das Betreiben durch den Ehegatten oder Lebenspartner genügt nicht (, BStBl II 1971 S. 63).

(3) 1Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen oder betreiben mehrere Personen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein Krankenhaus, so muss für eine Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 6 Satz 2 GrStG zwischen den Benutzern des Grundstücks und denjenigen, denen der Grundbesitz zuzurechnen ist, Personenidentität bestehen. 2Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn neben demjenigen, dem der Grundbesitz zugerechnet wird, stille Gesellschafter beteiligt sind. 3Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschafter der stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer (atypische stille Gesellschafter) anzusehen sind (, BStBl 1987 II S. 451). 4Die Voraussetzung der Personenidentität im Sinne des § 4 Nummer 6 Satz 2 GrStG ist z. B. nicht erfüllt, wenn

  1. eine juristische Person des privaten Rechts ein Krankenhaus auf Grundbesitz betreibt, der den Gesellschaftern zuzurechnen ist,

  2. der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber - bei fehlender Identität - durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind (, BStBl 2003 II S. 485) oder

  3. eine Publikumskommanditgesellschaft den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise nutzt, dass ihre persönlich haftende Gesellschafterin (eine Kommanditgesellschaft) auf ihm eine Privatkrankenanstalt betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn an beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen teils unmittelbar, teils mittelbar beteiligt sind (, BStBl II 1988 S. 298).

(4) 1Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 6 GrStG grundsätzlich entgegen. 2Das gilt in Ausnahmefällen dann nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist. 3Werden Räume eines Krankenhauses als Praxisräume an selbständig tätige Fachärzte vermietet, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten ggf. auch ambulant behandeln, so sind auch die diesen Räumen zuzurechnenden Grundstücksteile von der Grundsteuer befreit. 4Nicht von der Grundsteuer befreit sind Räume, die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermietet sind und auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben (, BStBl 1991 II S. 535).

(5) 1Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Verwaltungsräume und auf den Krankenhausgarten, soweit dieser der Erholung der Genesenden dient. 2Gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze des Krankenhauses sind ebenfalls nach § 4 Nummer 6 GrStG von der Grundsteuer befreit (siehe A 7 Absatz 1 Satz 4 ff.). 3Sind die Parkplätze jedoch für Besucher nur gegen Gebühr nutzbar oder werden sie gegen Entgelt an das Personal vermietet, so scheidet eine Steuerbefreiung für diese Parkplätze aus.

Zu § 5 GrStG

A 5.1 Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz

(1) 1Grundbesitz, der gleichzeitig für Wohnzwecke und für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, ist vorbehaltlich der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 GrStG nicht von der Grundsteuer befreit. 2Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist zwischen Wohnräumen und Wohnungen zu unterscheiden. 3Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG abgesehen, stets steuerpflichtig sind (§ 5 Absatz 2 GrStG), können Wohnräume, die gleichzeitig auch für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werden, in den Fällen des § 5 Absatz 1 GrStG steuerfrei sein.

(2) 1§ 249 Absatz 10 BewG definiert die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn für Zwecke der Grundsteuer und gilt auch für § 5 GrStG. 2Zum Wohnungsbegriff siehe auch A 249.10 der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom - Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt).

A 5.2 Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr und andere

(1) 1Von der Grundsteuer befreit sind Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 GrStG, die zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr bestimmt sind. 2Dazu gehören Einzel- und Gemeinschaftswohnräume. 3Voraussetzung der Grundsteuerbefreiung ist, dass die Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr in diesen Räumen erforderlich ist, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gemeinschaftsunterkünfte der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere und der anderen Schutzdienste entsprechend.

(2) 1Steuerfrei bleiben die zu den Gemeinschaftsunterkünften gehörenden Aufenthaltsräume, Speiseräume, Küchen und Wirtschaftsräume. 2Das Gleiche gilt für Kantinen, auch wenn sie verpachtet sind. 3Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit den Gemeinschaftsunterkünften ist nicht erforderlich. 4Voraussetzung ist, dass auch die zu den Gemeinschaftsräumen gehörenden Räume notwendig sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 5Ein Offizierskasino kann befreit sein, wenn es aus Gründen der Dienstzeitregelung unterhalten wird und die Offiziere verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten in diesen Räumen einzunehmen.

(3) 1Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Grundstücke oder Grundstücksteile, die weder unmittelbar der militärischen Tätigkeit dienen noch erforderlich sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 2Das gilt z. B. für Räume, in denen sich Ladengeschäfte, Friseursalons, Bankinstitute oder ähnliche Einrichtungen zur Truppenbetreuung befinden (, BStBl 1972 II S. 318).

A 5.3 Wohnräume in Heimen und Ausbildungsstätten

(1) 1Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Ausbildungsstätten für Theologen und Priesteramtskandidaten (Prediger- und Priesterseminaren) sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG befreit, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. 2Die Aufzählung der danach in Betracht kommenden Wohnräume ist abschließend. 3Eine Befreiung von Wohnräumen in anderen ähnlichen Heimen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 GrStG bleibt möglich.

(2) 1Ein Schülerheim ist ein Wohnheim, in dem Jugendliche untergebracht sind, die eine Schule oder ähnliche Ausbildungseinrichtung besuchen. 2Es ist nicht notwendig, dass zwischen dem Heim und der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ein räumlicher Zusammenhang besteht. 3Beide müssen organisatorisch so miteinander verbunden sein, dass die Ziele der Schule unmittelbar gefördert werden. 4Es kommt nicht darauf an, ob die Schüler in dem Heim nur vorübergehend, z. B. nur jeweils eine Woche in dem einer Schule gehörenden Schullandheim, oder dauernd, z. B. in einem Internat für das ganze Schuljahr, untergebracht sind.

(3) 1Ein Erziehungsheim ist ein Wohnheim, in dem sozialpädagogische Aufgaben durch Unterbringung der erziehungsbedürftigen Personen unter Aufsicht von geschultem Fachpersonal außerhalb ihres bisherigen in der Regel bei ihrer Familie liegenden Lebensmittelpunkts verfolgt werden. 2Erziehungsheime müssen nicht wie Schülerheime mit einer Schule oder ähnlichen Ausbildungseinrichtungen organisatorisch verbunden sein, um die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG in Anspruch nehmen zu können.

(4) 1Ein Ausbildungsheim ist ein Wohnheim, das der Unterbringung von Personen dient, die eine organisatorisch mit dem Heim verbundene berufliche Bildungseinrichtung besuchen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Wird das jeweilige Wohnheim von einem der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten, so kann in der Regel unterstellt werden, dass die Unterbringung in dem Heim für die Zwecke des Unterrichts, der Erziehung oder Ausbildung erforderlich ist. 2Wird das Heim nicht von einem der o. g. begünstigten Rechtsträger, wie beispielsweise von einer Privatschule, unterhalten, so bedarf es der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stelle (Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle), dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 3Bei bisher von der Grundsteuer befreiten Heimen und Seminaren kann unterstellt werden, dass die erforderliche Anerkennung bereits vorliegt.

A 5.4 Wohnraum, der unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient

(1) 1Kann der steuerbegünstigte Zweck unmittelbar nur durch die Unterbringung von Personen in Wohnräumen erfüllt werden, so gilt die Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 GrStG auch für die Wohnräume. 2Voraussetzungen sind darüber hinaus, dass

  1. der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist,

    1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GrStG) oder

    2. eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG) ist (, BStBl 1973 II S. 712) und

  2. die Wohnräume

    1. für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder

    2. für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

benutzt werden. 3Von der Grundsteuer befreit sind auch Wohnräume zur Unterbringung der Teilnehmer der unter § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG fallenden Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung. 4Die Steuerbefreiung umfasst auch die Wohnräume in kirchlichen Bildungseinrichtungen (z. B. in evangelischen Akademien und römisch-katholischen Exerzitienheimen). 5Dasselbe gilt für die Heimvolkshochschulen, es sei denn, deren Wohnräume sind als Ausbildungsheim im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG i. V. m. A 5.3 Absatz 4 von der Grundsteuer freizustellen.

(2) 1Unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch werden z. B. Räume genutzt, die der Unterbringung von Straf- und Untersuchungsgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt oder von Patienten in einem Krankenhaus dienen. 2Unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke werden z. B. Wohnräume zur Unterbringung von Personen in einem Alten- oder Altenpflegeheim sowie in einem Erholungsheim genutzt, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen dieser Heime den in § 53 AO genannten Personen zugutekommen (vgl. § 66 Absatz 3, § 68 Nummer 1 Buchstabe a AO).

A 5.5 Bereitschaftsräume

(1) 1Bereitschaftsräume im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspersonal benötigt und von diesem benutzt werden. 2Bereitschaftspersonal ist das Personal, dessen ständige Anwesenheit erforderlich ist, um den begünstigten Zweck zu erfüllen. 3Ständige Anwesenheit bedeutet, dass das Personal bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen muss. 4Das ist z. B. der Fall bei Krankenschwestern und Ärzten in einem Krankenhaus und bei Erziehern in Schülerheimen. 5Eine nur gelegentliche Beanspruchung des Personals genügt nicht.

(2) 1Ob sich das Personal in den Bereitschaftsräumen ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur zur Nachtzeit, aufhält, ist unerheblich. 2Die Zahl der Bereitschaftsräume, die im Einzelfall als von der Grundsteuer befreit anzuerkennen sind, richtet sich nach dem Umfang des Personals, das für den Bereitschaftsdienst notwendig ist.

(3) 1Die Bereitschaftsräume müssen sich entweder auf dem Grundbesitz, auf welchem der begünstigte Zweck verfolgt wird, oder in unmittelbarer Nähe zu diesem befinden. 2Den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG genügt nicht, dass das in größerer räumlicher Entfernung vom Grundbesitz untergebrachte Bereitschaftspersonal dennoch kurzfristig zur Verfügung stehen kann.

(4) Wohnräume können nur dann als Bereitschaftsräume angesehen werden, wenn der Wohnzweck nicht überwiegt.

A 5.6 Steuerpflicht für Wohnungen

1Liegt eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne gemäß § 249 Absatz 10 BewG vor, so ist eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Absatz 2 GrStG ausgeschlossen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird. 3Bei der Prüfung, ob eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist auf die objektive bauliche Gestaltung der Räumlichkeiten abzustellen. 4Ausnahmen von dem Grundsatz des § 5 Absatz 2 GrStG gelten für Grundbesitz, der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 GrStG von der Grundsteuer befreit ist. 5Zum Wohnungsbegriff siehe 249.10 AEBewGrSt.

A 5.7 Grundsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken fremder Staaten

(1) 1Von der Grundsteuer ist

  1. Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts für diplomatische Zwecke nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom (BGBl 1964 II S. 959) genutzt wird, und

  2. Grundbesitz, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts konsularischen Zwecken nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - WÜK - vom (BGBl 1969 II S. 1587) dient,

befreit. 2Beide Übereinkommen sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind. 3Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. 4Das Erfordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der von Personal diplomatischer Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen für Wohnzwecke benutzt wird (§ 1 der VO vom , BStBl 1982 I S. 626). 5In diesen Fällen ist bei Anträgen auf Grundsteuerbefreiung die Stellungnahme des Auswärtigen Amts einzuholen, ob und ggf. inwieweit der jeweilige Entsendestaat Gegenseitigkeit gewährt. 6Bei positivem Bescheid ist die antragstellende Mission auf ihre Anzeigepflicht nach § 19 GrStG hinzuweisen, wenn die Gegenseitigkeit und damit die Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung entfällt.

(2) 1Nach Artikel 23 Absatz 1 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten der Mission von der Grundsteuer befreit. 2Zu den Räumlichkeiten der Mission gehören die für Zwecke der Mission verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile mit dem hierzu gehörenden Gelände, einschließlich der Residenz des Missionschefs (Artikel 1 Buchstabe i WÜD), nicht aber Gebäude oder Gebäudeteile, die außerhalb der Mission oder der Residenz des Missionschefs den Beamten oder Angestellten der Mission zu Wohnzwecken dienen. 3Zu den befreiten Grundstücken kann auch ein unbebautes Grundstück gehören, wenn es für eine diplomatische Nutzung in unbebautem Zustand, z. B. als Parkfläche, oder für eine Bebauung mit einem entsprechend genutzten Gebäude vorgesehen ist. 4§ 7 GrStG ist insoweit nicht anwendbar. 5Privater Grundbesitz ausländischer Diplomaten ist dagegen grundsteuerpflichtig, es sei denn, der ausländische Diplomat hat den Grundbesitz im Auftrag des Entsendestaats für Zwecke der Mission im Besitz (Artikel 34 Buchstabe b WÜD).

(3) 1Die Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes, der konsularischen Zwecken dient, ist insbesondere in Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 60 WÜK geregelt. 2Die Anweisungen in Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) 1Völkerrechtliche Sonderregelungen, die über die Vorschriften des WÜD und des WÜK hinausgehende Befreiungen von Grundstücken fremder Staaten enthalten, bleiben unberührt. 2Vgl. die Zusammenstellung im (BStBl 2013 I S. 404).

(5) 1Wird ein Grundstück von einem ausländischen Staat für diplomatische oder konsularische Zwecke im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so schuldet der Veräußerer die Grundsteuer noch bis zum Schluss dieses Jahres. 2Eine Haftung des Entsendestaates als Erwerber des Grundbesitzes (§ 11 Absatz 2 Satz 1 GrStG) kommt weder für die Steuer, die auf den Zeitraum vor der Übereignung des Grundstücks, noch für die Steuer, die auf den Zeitraum nach der Übereignung des Grundstücks bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt, in Betracht.

Zu § 6 GrStG

A 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

(1) Die folgenden Bestimmungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen finden Anwendung, es sei denn, es liegt eine zu berücksichtigende Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG vor (Anwendungsausschluss des § 6 GrStG nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 GrStG).

(2) 1Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) und zugleich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ist grundsätzlich grundsteuerpflichtig. 2§ 6 GrStG enthält davon abweichend bestimmte abschließend aufgezählte Befreiungsgründe. 3Voraussetzung für die Anwendung des § 6 GrStG ist zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung. 4Anders als bei den §§ 232 f. BewG, bei denen es nur auf die Zweckbestimmung ankommt, muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (vgl. , BStBl II 1997 S. 228).

(3) 1Liegen die Ausnahmegründe des § 6 GrStG nicht vor, so scheidet eine Steuerbefreiung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus. 2Dies gilt auch, wenn der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (z. B. dem Naturschutz) eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (, BStBl II 1997 S. 228). 3Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 6 GrStG auch dann grundsteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt (, BStBl 1958 III S. 185).

(4) 1Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 GrStG oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nummer 1 GrStG steuerfrei, wenn er Lehr- oder Versuchszwecken dient. 2Die Nutzung für diese Zwecke muss nachhaltig und nicht nur vorübergehend sein. 3Unter diesen Voraussetzungen sind beispielsweise der Grundbesitz, der von einem gemeinnützigen Unternehmen als Gärtnerei für Lehrzwecke in Form einer Werkstatt für Behinderte betrieben wird, und der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz (Gärtnerei) einer Justizvollzugsanstalt nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 GrStG i. V. m. § 6 Nummer 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

(5) 1Von der Grundsteuer ist nach § 6 Nummer 2 GrStG land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz innerhalb eines militärischen Übungsplatzes oder Militärflugplatzes befreit. 2In diesen Fällen ist der Grundbesitz auch dann befreit, wenn er verpachtet ist (, BStBl 1957 III S. 183).

(6) 1Ohne weitere Voraussetzungen ist nach § 6 Nummer 3 GrStG land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz in den Fällen des § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG befreit. 2Eine Steuerbefreiung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz in den Fällen des § 4 Nummer 5 und 6 GrStG kommt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 6 Nummer 1 oder 2 GrStG in Betracht.

Zu § 7 GrStG

A 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

(1) 1Die Befreiung von der Grundsteuer nach den §§ 3 und 4 GrStG setzt nach § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. 3Es genügt, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist. 4Steuerfrei bleiben deshalb auch Verwaltungsräume in einem zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlichen Ausmaß (, BStBl III 1955 S. 63). 5Als Hilfstätigkeit im Sinne des Satzes 3 ist auch die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die zur unentgeltlichen Nutzung für Bedienstete und Besucher bestimmt sind und die zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. 6Dies gilt auch für Parkplätze und Parkhäuser, die bewertungsrechtlich nicht zur wirtschaftlichen Einheit des von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gehören, wenn zwischen ihnen und dem Grundbesitz ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. 7Eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks kann nicht mehr bei Parkplätzen und Parkhäusern angenommen werden, die jedermann gegen Gebühr oder Entgelt zur Verfügung stehen, und auch nicht für Stellplätze, die an Bedienstete oder Studierende vermietet werden.

(2) 1Die unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck beginnt nach § 7 Satz 2 GrStG, sobald das Grundstück für diesen Zweck hergerichtet wird. 2Ein Grundstück wird erst dann für einen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet und ist damit von der Grundsteuer befreit, wenn mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück begonnen wird, nicht schon mit der Bauplanung (, BStBl II 1986 S. 191). 3Ist für die Herrichtung des Grundstücks für den steuerbegünstigten Zweck die Errichtung eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerks, z. B. einer Betriebsvorrichtung, erforderlich, so kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt an, in welchem das Grundstück den ausführenden Bauunternehmen zur Durchführung der Bauarbeiten überlassen wird (, BStBl 1969 II S. 346). 4Wird die Benutzung eines bereits in vollem Umfang von der Grundsteuer befreiten Grundstücks vorübergehend unterbrochen, z. B. durch Abbruch, Umbau oder Neubau des Gebäudes, damit es für einen anderen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird, so verbleibt es auch in der Übergangsphase bei der Steuerbefreiung. 5Verändert sich aus dem gleichen Grund der Umfang des bisher von der Grundsteuer befreiten Teils, so ist vom Zeitpunkt der Herrichtung an auf das Ausmaß der Nutzung für den neuen steuerbegünstigten Zweck abzustellen.

Zu § 8 GrStG

A 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

(1) 1Wird ein Grundstück sowohl zu steuerbegünstigen Zwecken nach den §§ 3 und 4 GrStG als auch zu anderen Zwecken genutzt, so sind die Bestimmungen des § 8 GrStG, der zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet, zu beachten. 2Betrifft die steuerbegünstigte Nutzung einen räumlich abgrenzbaren Teil des Grundstücks, so ist nach § 8 Absatz 1 GrStG nur dieser Teil steuerbefreit. 3Kann eine räumliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden, so erfolgt nach § 8 Absatz 2 GrStG eine Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand überwiegend steuerbegünstigten Zwecken dient. 4Zum Betrachtungszeitpunkt für die unterschiedlichen Nutzungen siehe A 9 Sätze 2 und 3.

(2) 1Die räumliche Aufteilung des jeweiligen Grundbesitzes nach seiner Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nichtsteuerbegünstigte Zwecke nach § 8 Absatz 1 GrStG wird bereits bei der Grundsteuerbewertung des Grundbesitzes vorgenommen. 2Die Aufteilung erfolgt bei Wohngrundstücken gemäß § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG im Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche, wobei für steuerbegünstigte Stellplätze aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m2 je Stellplatz anzunehmen ist. 3Bei Nichtwohngrundstücken gemäß § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 BewG erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Bruttogrundfläche zur gesamten Bruttogrundfläche.

(3) 1Wenn eine räumliche Aufteilung nach § 8 Absatz 1 GrStG nicht möglich ist, dann kommt es für die Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß § 8 Absatz 2 GrStG darauf an, ob der jeweilige Grundbesitz überwiegend steuerbegünstigten oder nichtsteuerbegünstigten Zwecken dient. 2Dabei bleiben Zeiten der Nichtnutzung des Grundbesitzes (insbesondere Leerstand des Gebäudes) außer Betracht. 3Ob die Nutzung für steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist ohne Bedeutung. 4Eine Stadthalle, die sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z. B. für Bürgerversammlungen, als auch für private Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, genutzt wird, bleibt deshalb steuerfrei, wenn der Gebrauch durch die Allgemeinheit überwiegt. 5Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, so ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen (, BStBl II 1992 S. 563).

(4) 1Die §§ 5 und 6 GrStG gehen als speziellere Normen § 8 Absatz 2 GrStG vor. 2Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 3 und 4 GrStG und nicht begünstigte Zwecke zusammen, so kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.

Beispiel:

Ein Truppenübungsplatz (begünstigt) wird auch teilweise landwirtschaftlich genutzt (grundsätzlich nicht begünstigt). Da die Befreiung gemäß § 6 Nummer 2 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Es handelt sich dabei um die gegenüber § 8 Absatz 2 GrStG speziellere Vorschrift.

Zu § 9 GrStG

A 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

1Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Absatz 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres (1. Januar, 0:00 Uhr) und ist nach § 9 Absatz 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festzusetzen. 2Auch für die Anwendung der Befreiungsvorschriften sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich. 3Für die Gewichtung nach § 8 Absatz 2 GrStG, ob die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt, sind die Verhältnisse in dem Kalenderjahr maßgebend, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf dessen Beginn der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. 4Beschränkt sich die tatsächliche Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke nur auf bestimmte wiederkehrende Zeitabschnitte eines Kalenderjahres, während in der übrigen Zeit das Grundstück nicht genutzt wird, so ist zu unterstellen, dass die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke in der Zwischenzeit fortbesteht.

Zu § 10 GrStG

A 10 Steuerschuldner

- unbesetzt -

Zu § 11 GrStG

A 11 Persönliche Haftung

- unbesetzt -

Zu § 12 GrStG

A 12 Dingliche Haftung

1Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. 2Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (vgl. , NJW 1993 S. 871).

Zu § 13 GrStG

A 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

- unbesetzt -

Zu § 14 GrStG

A 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

- unbesetzt -

C. Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

Zu § 15 GrStG

A 15.1 Steuermesszahl für Grundstücke; Allgemeines

(1) 1Die Steuermesszahl ist für Wohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG zu ermäßigen, die

  1. eine bestehende Wohnraumförderung haben (§ 15 Absatz 2 und 3 GrStG) oder

  2. sich im Eigentum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine befinden (§ 15 Absatz 4 GrStG).

2Eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 4 GrStG kommt für Nichtwohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 BewG nicht in Betracht. 3Die Ermäßigung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke mit aufstehenden Baudenkmälern nach § 15 Absatz 5 GrStG erfolgt unabhängig von der Grundstücksart.

(2) 1Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist nach § 19 Absatz 2 GrStG dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundbesitzes wegfallen und im Übrigen bestehen bleiben.

A 15.2 Ermäßigung für geförderten Wohnraum (§ 15 Absatz 2 und 3 GrStG)

(1) 1Die Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent für Wohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG nach § 15 Absatz 2 GrStG ist erst zu gewähren, wenn die Förderzusage erteilt wurde. 2Die erteilte Förderzusage (z. B. Förderbescheid, Fördervertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bewilligungsbescheid) stellt einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO dar. 3Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der gewährten Förderung ebenso wie eine detaillierte Prüfung der Förderung einzelner Wohnungen erfolgt nicht.

(2) 1§ 15 Absatz 3 GrStG bestimmt, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GrStG um 25 Prozent auch für Grundstücke erfolgt, die nach den Vorgängervorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach den Wohnraumfördergesetzen der Länder gefördert werden. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(3) 1Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GrStG wird die Steuermesszahl für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums ermäßigt, zu dessen Beginn die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen bestehen. 2Da die Entscheidung über die Ermäßigung der Steuermesszahl für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den bereits vor dem Jahr 2025 getroffen wird, ist die Ermäßigung zu gewähren, wenn die Förderzusage (Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO) bereits vorliegt und über den (Hauptveranlagungszeitpunkt) hinaus Wirkung entfaltet. 3Steht bereits im Rahmen der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags fest, dass die Förderzusage aufgrund einer Befristung vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt ausläuft, so kann die Ermäßigung nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Die Wobau GmbH hat im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2014 eine Förderzusage für ein verbilligtes langfristiges Darlehen (Laufzeit 10 Jahre; Laufzeitende: ; Bindungsfrist für verbilligte Wohnraumüberlassung endet am ) bekommen.

Da die Bindungsfrist für die verbilligte Wohnraumüberlassung vor dem (Hauptveranlagungszeitpunkt) ausläuft, ist die Steuerermäßigung nach § 15 Absatz 2 GrStG bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den nicht zu berücksichtigen.

A 15.3 Ermäßigung für Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine (§ 15 Absatz 4 GrStG)

(1) 1Die Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent für Wohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG umfasst Wohnungsbaugesellschaften, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften beherrscht werden und bei denen ein Gewinn durch Abführung an die jeweiligen Gebietskörperschaften der kommunalen Daseinsfürsorge zugutekommt. 2Eine Thesaurierung des Gewinns zur Investition in weitere begünstigte Wohnungen steht dem Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen. 3Eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent erfolgt nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 GrStG für den Grundbesitz von Wohnungsbaugesellschaften, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt sind, sowie für Genossenschaften oder Vereine, für deren bzw. dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG besteht, und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. 4Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind auch dann nach Maßgabe des Satzes 3 begünstigt, wenn sich deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b KStG beschriebenen Tätigkeiten beschränkt, z. B. weil sie einen partiell steuerpflichtigen Bereich im Rahmen der steuerunschädlichen 10- oder 20-Prozent-Einnahmengrenze haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 und 3 KStG) oder ihre Wohnungen an Nicht-Mitglieder vermieten. 5Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4 GrStG wird nur auf Antrag gewährt. 6Der Antrag kann mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gestellt werden. 7Er kann auch nachträglich gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung zu Beginn des Erhebungszeitraums vorlagen. 8Eine rückwirkende Ermäßigung der Steuermesszahl ist nur insoweit zu gewähren, als die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen kann wie folgt nachgewiesen werden:

  1. im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des Gewinnabführungsvertrages,

  2. im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GrStG durch Vorlage einer Anerkennung des für die Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamts (z. B. Freistellungsbescheid) und

  3. im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GrStG durch Vorlage einer Anerkennung des für die Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamts (z. B. Freistellungsbescheid, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder Nichtveranlagungsbescheinigung).

(3) A 15.2 Absatz 3 gilt für die Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine nach § 15 Absatz 4 GrStG entsprechend.

A 15.4 Ermäßigung für Baudenkmäler (§ 15 Absatz 5 GrStG)

1Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 5 GrStG setzt voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind (§ 15 Absatz 5 Satz 1 GrStG). 2Bodendenkmäler sind keine Gebäude und führen daher nicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl. 3Die Denkmaleigenschaft kann in der Regel den Denkmallisten oder Denkmalbüchern der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes entnommen werden. 4Sind nur Teile des jeweiligen Grundstücks denkmalgeschützt, so verringert sich die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend. 5Dabei wird in der Regel auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche oder Bruttogrundfläche der nicht denkmalgeschützten Gebäude oder Gebäudeteile zur gesamten Wohn- und Nutzfläche bzw. Bruttogrundfläche abzustellen sein.

A 15.5 Teilweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestandes

1Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vor oder wird das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Absatz 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet, so ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren. 2Die Aufteilung erfolgt bei Wohngrundstücken im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG im Verhältnis der für vergünstigte Zwecke genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche, wobei für steuervergünstigte Stellplätze aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m2 je Stellplatz anzunehmen ist. 3Bei Nichtwohngrundstücken im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 BewG und einer Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 5 GrStG erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der für vergünstigte Zwecke genutzten Bruttogrundfläche zur gesamten Bruttogrundfläche.

A 15.6 Zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestandes

Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vor, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen.

Beispiel:

Die Wobau GmbH hat im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2017 eine Förderzusage für ein verbilligtes langfristiges Darlehen (Laufzeit 10 Jahre; Laufzeitende: ; Bindungsfrist für verbilligte Wohnraumüberlassung endet am ) bekommen.

Da die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung zum nicht mehr vorliegen, kommt sie nur für die Jahre 2025 bis 2027 in Betracht. Auf den ist eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG durchzuführen.

A 15.7 Gleichzeitige Erfüllung mehrerer Ermäßigungstatbestände

1Liegt neben den Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2, 3 oder 4 GrStG auch die Voraussetzung für eine Ermäßigung nach § 15 Absatz 5 GrStG vor, so sind die Ermäßigungen additiv zu gewähren. 2Die Steuermesszahl kann damit maximal um 35 % ermäßigt werden. 3Die maßgebende Steuermesszahl ist nicht zu runden.

Beispiel:

Das Grundstück erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 GrStG und ist zudem mit einem Baudenkmal im Sinne des Landesdenkmalschutzgesetzes bebaut. Die Steuermesszahl wird nach § 15 Absatz 2 GrStG um 25 % und nach § 15 Absatz 5 GrStG um weitere 10 % und damit um insgesamt 35 % ermäßigt.

Zu § 16 GrStG

A 16 Hauptveranlagung

1Grundsätzlich werden die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 1 BewG) allgemein festgesetzt. 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. 3Für die erste Hauptfeststellung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auf den sind die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 in § 36 GrStG zu beachten. 4Die Regelungen des § 16 GrStG finden erstmals für die zweite Hauptveranlagung auf den Anwendung. 5Die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des entsprechenden Grundsteuermessbetrags können in einem Bescheid erfolgen. 6Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt.

Zu § 17 GrStG

A 17 Neuveranlagung

(1) 1Infolge einer Wert-, Art- und/oder Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuerwerte ist eine entsprechende Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge durchzuführen. 2Die Feststellungen, die in den Bescheiden über die Feststellung der Grundsteuerwerte getroffen werden, werden der Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt. 3Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge bindend (§ 171 Absatz 10 AO und § 182 Absatz 1 AO). 4Wird die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gemäß § 17 Absatz 1 GrStG nach einer Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts durchgeführt, so beschränkt sich die Neuveranlagung regelmäßig auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners (§ 10 Absatz 1 GrStG). 5Eine geänderte Steuermesszahl wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. 6In Ausnahmefällen kann eine geänderte Steuermesszahl berücksichtigt werden, z. B. gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG bei der erstmaligen Zurechnung auf einen begünstigten Rechtsträger im Sinne des § 15 Absatz 4 GrStG oder im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG Berücksichtigung finden (vgl. , BStBl II 2021 S. 535).

(2) 1Nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Grundsteuermessbetrag führen. 2Als Gründe im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Betracht, die auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags Einfluss haben. 3Im Grundsteuermessbetragsverfahren wird insbesondere über die Anwendung einer bestimmten Grundsteuermesszahl und die Gewährung und den Wegfall von Ermäßigungen der Steuermesszahl entschieden. 4Bei Eintritt oder Wegfall einer Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand ist eine Aufhebung (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GrStG) oder Nachveranlagung (§ 18 Absatz 2 GrStG) durchzuführen.

(3) 1Nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. 2§ 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG ist in den Fällen anzuwenden, in denen der Grundsteuerwert zwar zutreffend festgestellt ist und unverändert bleibt, der Grundsteuermessbetrag aber fehlerhaft ist. 3Die Fehler können aus allen Umständen resultieren, die nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert, aber durch eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags beseitigt werden können (z. B. Übernahme eines unzutreffenden Grundsteuerwerts, Anwendung einer falschen Steuermesszahl oder fehlerhafte Gewährung von Ermäßigungen der Steuermesszahl). 4Unerheblich ist, wodurch der Fehler verursacht wurde, ob der Fehler unmittelbar aus dem Steuermessbescheid ersichtlich ist und ob sich der Fehler zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners auswirkt (, BStBl 1987 II S. 588, und vom II R 53/87, BStBl II 1990 S. 149). 5Kann ein fehlerhafter Grundsteuerwert nicht fehlerbeseitigend fortgeschrieben werden, weil die Wertgrenze des § 222 Absatz 1 BewG nicht erreicht wurde, so kommt keine fehlerbeseitigende Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags in Betracht. 6Maßgebend ist die bewertungsrechtliche Entscheidung über die Wertänderungen im Grundsteuerwertverfahren. 7Wenn es zu einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung des Grundsteuerwerts kommt, dann folgt die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Absatz 1 GrStG und keine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG. 8Wird ein Steuermessbescheid wegen einer Änderung der Rechtsprechung nachträglich fehlerhaft, so kann eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG nur unter Beachtung des Vertrauensschutzes im Sinne des § 176 AO rückwirkend durchgeführt werden.

Zu § 18 GrStG

A 18 Nachveranlagung

- unbesetzt -

Zu § 19 GrStG

A 19 Anzeigepflicht

(1) 1Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann formlos erfüllt werden. 2Sie kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.

(2) Die Frist zur Anzeige des Wegfalls der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 GrStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Anzeigepflichtigen der Eintritt der Änderung bekannt wird, in Fällen des Wegfalls einer Ermäßigung nach § 15 Absatz 4 GrStG spätestens mit der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids.

Zu § 20 GrStG

A 20 Aufhebung des Grundsteuermessbetrags

- unbesetzt -

Zu § 21 GrStG

A 21 Änderung von Steuermessbescheiden

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Grundsteuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen. 3Voraussetzung für die Änderung oder Aufhebung nach § 21 Satz 2 GrStG ist, dass die Änderung zwischen der Bekanntgabe des Neu- oder Nachveranlagungsbescheids und dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eintritt. 4Änderungen nach § 21 Satz 2 GrStG sind solche, die unabhängig vom Grundsteuerwert nur zu einer abweichenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags führen. 5Werden Bescheide über Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) gemäß § 225 Satz 1 BewG vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und ergeben sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen, so sind die vorzeitigen Feststellungsbescheide (Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheide) nach § 225 Satz 2 BewG zu ändern oder aufzuheben. 6Infolge dieser geänderten oder aufgehobenen Grundsteuerwertbescheide werden auch die hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheide (Neu- oder Nachveranlagungen gemäß § 17 GrStG bzw. § 18 GrStG) entsprechend geändert oder aufgehoben. 7Die Änderung des Grundsteuermessbescheids kann daneben auch als Folgeänderung nach Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO erfolgen. 8§ 21 Satz 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Beispiel:

Das Finanzamt erteilt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid auf den und gibt diese Bescheide am bekannt. Im Oktober 2026 erfüllt das Grundstück erstmals die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nach dem maßgeblichen Landesdenkmalschutzgesetz. Der Eigentümer teilt dem Finanzamt dies im Januar 2027 mit und beantragt die Ermäßigung der Steuermesszahl.

Da diese Änderung der Verhältnisse nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids, aber vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eingetreten ist, ist der Grundsteuermessbescheid auf den nach § 21 Satz 2 GrStG zu ändern.

Zu § 22 GrStG

A 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

(1) 1Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zerlegung der Grundsteuermessbeträge ergeben sich aus § 22 GrStG. 2Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags sind in den §§ 185 bis 189 AO enthalten. 3Die Zerlegung soll im unmittelbaren Anschluss an die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vorgenommen werden.

(2) 1Die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags im Sinne des § 22 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn sich der Steuergegenstand nur über mehrere Gemeindeteile derselben Gemeinde erstreckt, für die verschiedene Hebesätze gelten (z. B. Fälle des § 25 Absatz 4 Satz 2 GrStG). 2Die Aufteilung des Grundsteuermessbetrags auf die verschiedenen Gemeindeteile ist Sache der Gemeinde. 3Die Finanzämter können dabei Amtshilfe leisten und hierfür im Einzelfall mit der betroffenen Gemeinde ein geeignetes Verfahren vereinbaren.

(3) 1Abweichend von der nach § 22 Absatz 3 Satz 1 GrStG vorgesehenen Zerlegung des Grundsteuermessbetrags nach Flächengrößen kommt nach § 22 Absatz 3 Satz 2 GrStG auf Antrag der betroffenen Gemeinde die Berücksichtigung eines abweichenden Zerlegungsanteils nur dann in Betracht, wenn die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. 2Bei der Einigung auf einen von dem gesetzlichen Zerlegungsmaßstab abweichenden Zerlegungsanteil sind die beteiligten Gemeinden und der Steuerschuldner der Höhe nach frei. 3Der abweichend vereinbarte Zerlegungsanteil gilt so lange, bis sich die Beteiligten auf einen anderen Zerlegungsanteil einigen.

Zu § 23 GrStG

A 23 Zerlegungsstichtag

(1) 1Die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags erfolgt stichtagsbezogen. 2Maßgeblich für die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags sind die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt, auf den der für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist.

(2) 1Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird (z. B. durch die Änderung von Gemeindegrenzen, durch Flächenumlegungen oder nach der Neugliederung eines Gemeindegebiets), so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln. 2Das gilt nur, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.

(3) 1Bei der Zerlegung nach dem bisherigen Zerlegungsmaßstab verbleibt es, solange keine zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt. 2Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn infolge von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse der Grundsteuermessbetrag nach § 17 GrStG neu zu veranlagen ist oder die Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 GrStG erfüllt sind. 3In diesen Fällen ist eine neue Zerlegung durchzuführen.

Zu § 24 GrStG

A 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

- unbesetzt -

D. Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

Zu § 25 GrStG

A 25 Festsetzung des Hebesatzes

- unbesetzt -

Zu § 26 GrStG

A 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

- unbesetzt -

Zu § 27 GrStG

A 27 Festsetzung der Grundsteuer

- unbesetzt -

Zu § 28 GrStG

A 28 Fälligkeit

- unbesetzt -

Zu § 29 GrStG

A 29 Vorauszahlungen

- unbesetzt -

Zu § 30 GrStG

A 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

- unbesetzt -

Zu § 31 GrStG

A 31 Nachentrichtung der Steuer

- unbesetzt -

E. Abschnitt IV: Erlass der Grundsteuer

Zu § 32 GrStG

A 32.1 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

(1) 1Die Grundsteuer ist für Grundbesitz zu erlassen, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt (Kulturgut) und die jährlichen Kosten nach Absatz 6 in der Regel den Rohertrag nach Absatz 5 übersteigen (kein Reinertrag). 2Zwischen der Kulturguteigenschaft und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein Kausalzusammenhang bestehen. 3Der Antragsteller hat den Kausalzusammenhang nachzuweisen. 4Die erforderliche Kausalität fehlt, wenn bereits unwirtschaftlicher Grundbesitz durch die Kulturguteigenschaft noch unrentabler wird ( 8 C 23.97, BStBl 1998 II S. 590).

(2) 1Liegt nur die Erhaltung eines Teils des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse, so sind für diesen Teil der Rohertrag nach Absatz 5 und die jährlichen Kosten nach Absatz 6 gesondert zu ermitteln. 2Wenn für diesen Teil des Grundbesitzes der Rohertrag nach Absatz 5 in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, dann ist nur die hierauf entfallende Grundsteuer zu erlassen.

(3) 1Ein öffentliches Interesse kann nur angenommen werden, soweit für den Grundbesitz rechtliche Vorgaben z. B. des förmlichen Denkmalschutzes bestehen, die die Nutzung des Grundbesitzes in besonderem Maße einschränken. 2Die Erfüllung üblicher baurechtlicher Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Umgebung, die z. B. die Grundstücks- und Gebäudegestaltung im Allgemeinen betreffen, führen regelmäßig nicht zur Annahme öffentlichen Interesses ( 8 C 62.82, BStBl 1984 II S. 870). 3Ist zweifelhaft, ob die Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse liegt, so ist eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. 4Liegen danach die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer bei einem bebauten Grundstück vor, so umfasst der Erlass auch die Grundsteuer, die auf den Grund und Boden entfällt.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer vor, so kommt es nicht darauf an, ob der Grundbesitz der Öffentlichkeit zugänglich ist. 2Garten- und Parkanlagen müssen jedoch in einem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich sein. 3Es genügt, dass sie mindestens den interessierten Kreisen ohne Weiteres zugänglich sind und dies auch allgemein erkennbar ist. 4Vgl. hierzu auch die Behandlung von Grünanlagen in A 32.2.

(5) 1Zum Rohertrag gehören sämtliche mit dem Grundbesitz erwirtschafteten Einnahmen sowie aus diesem gezogene sonstige Vorteile. 2Zu den Einnahmen gehören z. B. die Miet- und Pachteinnahmen sowie die Einnahmen aus Besichtigungen und Führungen. 3Zu den sonstigen Vorteilen gehört auch der Nutzungswert, den die eigene Benutzung für den Eigentümer hat. 4Der Nutzungswert ist mit den bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen.

(6) 1Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben, nicht jedoch nutzungsabhängige Kosten (Wasser- und Abwassergebühr, Heizkosten, Reinigung, Gartenunterhalt und Einfriedung - es sei denn, für die Erhaltung des Gartens und der Einfriedung besteht ebenfalls ein öffentliches Interesse). 2Die Erstattung solcher nutzungsabhängigen Kosten durch Mieter oder Dritte bleiben auch als Einnahmen unberücksichtigt. 3Kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 GrStG sind auch gewöhnliche Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, nicht dagegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen. 4Zu den Kosten zählen nicht Schuld- und Eigenkapitalzinsen ( 8 C 3.89, BStBl II 1992 S. 577). 5Tilgungsleistungen gehören ebenfalls nicht zu den Verwaltungsund Betriebsausgaben. 6Bei Gebäuden können auch Rückstellungen für größere Reparaturen als Kosten berücksichtigt werden. 7Zu den Kosten gehören außerdem die Aufwendungen, die sich aus Besichtigungen und Führungen ergeben.

(7) 1Der Grundbesitz darf nachhaltig keinen Reinertrag abwerfen. 2Das schließt nicht aus, dass in einem Jahr ausnahmsweise ein geringer Überschuss erwirtschaftet wird. 3Da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, soll im Zweifelsfall die Gemeinde die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres mit dem Ziel des Erlasses stunden. 4Der Steuerpflichtige hat nach Ablauf der Stundungsfrist die Erlassvoraussetzungen nachzuweisen. 5Wird der Nachweis nicht erbracht oder ist in mindestens zwei Jahren ein Überschuss erzielt worden, so ist die Grundsteuer rückwirkend für diese drei Jahre zu erheben. 6Werden die Erlassvoraussetzungen nachgewiesen, so ist die Grundsteuer für diese drei Jahre zu erlassen.

A 32.2 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze

(1) 1Für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. 2Für die Beurteilung der Frage, ob die jährlichen Kosten den Rohertrag übersteigen, gilt A 32.1 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

(2) 1Für den Status als öffentliche Grünanlage, öffentlicher Spielplatz oder öffentlicher Sportplatz bedarf es einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung. 2Die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit reicht dagegen nicht aus.

(3) Spielplätze sind Anlagen, die Kinder und Jugendliche frei zugänglich für ihre Spiele benutzen können.

(4) 1Sportplätze sind Anlagen, die zu sportlichen Zwecken von der Allgemeinheit genutzt werden können. 2A 3.5 über den Gebrauch durch die Allgemeinheit gilt entsprechend. 3Das Verlangen eines Eintrittsgelds für die Benutzung steht einem Erlass der Grundsteuer nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 GrStG für sich genommen nicht entgegen. 4Bei einer Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Personengruppen, z. B. auf Vereinsmitglieder, fehlt es an einer Benutzung durch die Allgemeinheit.

A 32.3 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind

(1) 1Ein Erlass der Grundsteuer kann für Grundbesitz in Betracht kommen, auf dem Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind. 2Bei diesen Gegenständen kann es sich z. B. um Sammlungen, Bibliotheken oder um die Inneneinrichtung eines Gebäudes handeln. 3Die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände muss durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragte Stelle anerkannt sein. 4Die Anerkennung ist für die Gemeinde verbindlich.

(2) 1Aus der Anerkennung muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind. 2Sie müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Öffentlichkeit, mindestens aber den interessierten Kreisen, ohne Weiteres zugänglich sein. 3Der Zugang für die Allgemeinheit muss für einen verständigen Dritten objektiv erkennbar sein.

(3) 1Durch die Aufbewahrung der Gegenstände muss der Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert werden. 2Zum Begriff des Rohertrags vgl. A 32.1 Absatz 5. 3Dabei ist jeweils auf den ganzen Steuergegenstand abzustellen, auch wenn die Gegenstände nur in einem Teil des Grundbesitzes untergebracht sind. 4Ob der Rohertrag nachhaltig gemindert und in welchem Umfang dies der Fall ist, muss von der Gemeinde festgestellt werden. 5Zur Durchführung des Erlasses vgl. A 32.1 Absatz 7 Satz 3 bis 6.

(4) 1Ist der Rohertrag für ein Grundstück nur schwer festzustellen, z. B. für eigengenutzte Grundstücke, so kann wie folgt verfahren werden: 2Zunächst ist festzustellen, ob für die Räume, in denen die steuerbegünstigten Gegenstände untergebracht sind, noch ein Rohertrag verbleibt. 3Ist dies nicht der Fall, so ist unter Mitwirkung des Finanzamts der Prozentsatz zu ermitteln, mit dem dieser Grundstücksteil im Grundsteuerwert für das gesamte Grundstück enthalten ist. 4Die Ermittlung erfolgt bei Wohngrundstücken im Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche, die der Unterbringung der steuerbegünstigten Gegenstände dient, zur gesamten Wohn- und Nutzfläche. 5Bei Nichtwohngrundstücken erfolgt die Ermittlung im Verhältnis der Bruttogrundfläche, die der Unterbringung der steuerbegünstigten Gegenstände dient, zur gesamten Bruttogrundfläche. 6Ein diesem Prozentsatz entsprechender Betrag ist dann von der Grundsteuer zu erlassen.

Zu § 33 GrStG

A 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

1Im Einzelfall lässt sich eine betriebsindividuelle wesentliche Reinertragsminderung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wegen der zum Ansatz kommenden standardisierten Bewertungsparameter der Anlagen 25 bis 37 BewG bei der Bewertung durch die Finanzverwaltung nicht selbst feststellen. 2Die Nachweispflicht einer Reinertragsminderung bei der Gemeinde obliegt dem Grundstückseigentümer. 3Zu § 33 Absatz 3 GrStG siehe A 34.1 Absatz 2, der entsprechend gilt.

Zu § 34 GrStG

A 34.1 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken; Allgemeines

(1) 1Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Rohertragsminderung bei bebauten Grundstücken setzt voraus, dass

  1. die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 50 Prozent beträgt und

  2. der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

2Die Grundsteuer ist in Höhe von 25 Prozent zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist, und um 50 Prozent, wenn der normale Rohertrag um 100 Prozent gemindert ist. 3Auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während eines Jahres kann ein Erlass in Betracht kommen.

(2) 1Ein Erlassgrund liegt nach § 34 Absatz 4 GrStG nicht vor, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden können. 2Das gilt auch, wenn der Steuerschuldner es versäumt hat, den Fortschreibungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Beispiel:

Im Juni 2027 wird ein Gebäudeteil eines Mietwohngrundstücks durch Brand zerstört. Die eingetretene Wertminderung des Grundstücks kann erst durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts auf den berücksichtigt werden. Für den Erlasszeitraum 2027 kann demnach ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen, nicht jedoch für den Erlasszeitraum 2028.

A 34.2 Vertretenmüssen der Rohertragsminderung

(1) Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags eines bebauten Grundstücks dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h., wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können ( 9 C 8.07, ZKF 2008 S. 233).

(2) 1Der Vermieter hat die durch Leerstand bedingte Minderung des normalen Rohertrags in der Regel nicht zu vertreten, wenn er sich in ortsüblicher Weise nachhaltig um deren Vermietung zu einem marktgerechten Zins bemüht hat. 2Dazu muss der Steuerschuldner zumindest versuchen, den Kreis potentieller Interessenten möglichst umfassend zu erreichen (BayVGH vom 4 ZB 16.1583, ZKF 2017 S. 118). 3Ob und gegebenenfalls in welcher Form leerstehende Mieträume im Internet beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls ( 9 B 37.16, NVwZ-RR 2017 S. 429). 4Bei größeren Gewerbeobjekten, für die eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kommt, gehört zu den Vermietungsbemühungen des Steuerschuldners jedoch im Regelfall auch ein überregionales Angebot über das Internet ( 9 B 73.14, NVwZ-RR 2015 S. 232, vgl. z. B. auch , BStBl II 2013 S. 279 und IX R 68/10, BStBl II 2013 S. 367 und vom IX R 48/12, BStBl 2013 II S. 693). 5Der Vermieter hat einen Mietausfall nicht zu vertreten, wenn er eine vereinbarte marktgerechte Miete aus Gründen nicht erhalten hat, die er nicht beeinflussen konnte (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters). 6Einen Mietausfall aufgrund eines von vornherein vertraglich vereinbarten Mietverzichts hat der Grundstückseigentümer dagegen grundsätzlich zu vertreten mit der Folge, dass ein Anspruch auf Grundsteuererlass nicht besteht (OVG NRW vom 14 A 1471/13, DÖV 2014 S. 43). 7Bei Wohnungen, die von vornherein z. B. als Ferienwohnungen nur zeitweise vermietet werden, hat der Vermieter dagegen die dadurch bedingte Minderung des normalen Rohertrags selbst zu vertreten. 8Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, so ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat (, BStBl II 2014 S. 117). 9Das Fehlen jeglicher Vermietungsbemühungen führt zu der widerlegbaren Annahme, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, und zwar auch dann, wenn die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch Regelungen des Bauplanungsrechts eingeschränkt ist oder das Grundstück heruntergekommen oder verwahrlost ist. 10Die bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Bezug auf die zur Ertragsminderung führenden Ursachen reicht nicht aus.

(3) 1Für die Ermittlung der üblichen Miete im Sinne des § 34 Absatz 1 GrStG können

  1. die Mieten für vergleichbare Objekte,

  2. die Angaben in sogenannten Mietspiegeln oder Gewerbemietenübersichten bei gewerblicher Nutzung (oder unter Umständen auch durch Ableitung hiervon) oder

  3. Mieten auf Grund von Sachverständigengutachten

herangezogen werden. 2In den Fällen, in denen keine der genannten Möglichkeiten zur Verfügung steht, kann widerlegbar vermutet werden, dass die ortsübliche Miete in der tatsächlichen Miete ihre Entsprechung findet. 3Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist jedoch nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte (, BStBl II 2008 S. 384).

(4) 1Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerschuldners, die darin befindlichen Wohnungen oder Räume zunächst nicht zur Vermietung anzubieten oder selbst zu nutzen, so hat der Steuerschuldner den Leerstand grundsätzlich zu vertreten. 2Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung zu vertreten, wenn eine Sanierung oder auch eine Umgestaltung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erforderlich wird. 3Dasselbe gilt für grundlegende Sanierungen, die typischerweise die Folge unterlassener rechtzeitiger und umfassender Instandhaltung sind. 4In einem solchen Fall beruht die Sanierungsmaßnahme letztlich auf zurechenbarem Verhalten des Steuerschuldners, nämlich nicht viele kleine, sondern eine große Maßnahme durchzuführen. 5Diese bewusste Entscheidung hat der Steuerschuldner zu vertreten. 6Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. 7Der Steuerschuldner kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat (, BStBl II 2015 S. 663).

(5) 1Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (§ 34 Absatz 2 GrStG) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. 2Zu diesen Ursachen können auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen gehören, die ihn zwingen, den bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb stillzulegen oder einzuschränken. 3Dagegen fällt z. B. eine Minderung der Ausnutzung bei Neugründungen oder Kapazitätsausweitungen in der Regel in den Bereich des vom Unternehmen zu vertretenden Unternehmerrisikos. 4Bei der Prüfung, ob es unbillig ist, die Grundsteuer bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken zu erheben, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens betrachtet werden. 5Unbilligkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtunternehmen im Erlasszeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Grundsteuer hierbei innerhalb des gesamten Betriebsaufwandes von nicht nur geringfügigem Gewicht ist.

A 34.3 Berechnung der zu erlassenden Grundsteuer

(1) 1Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Minderung des normalen Rohertrags aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. 2Sie ist in einem Prozentsatz des normalen Rohertrags festzustellen.

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normaler Rohertrag am 1. Januar 2028
=
20 000 €
Tatsächlich erzielter Rohertrag im Kalenderjahr 2028
=
5 000 €
Unterschied
=
15 000 €
Minderung des normalen Rohertrags
15 000 € x 100
20 000 €
=
75 %

Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen.

3Bei Eigennutzung von Teilen bebauter Grundstücke für nicht eigengewerbliche Zwecke (vgl. A 34.2 Absatz 5) ist dem tatsächlichen Rohertrag ein fiktiver Rohertrag des eigengenutzten Teils des bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. 4Dieser fiktive Rohertrag ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5Auf individuelle Besonderheiten der Eigennutzung kommt es nicht an (OVG NRW vom 14 A 1106/16, KStZ 2018 S. 179).

(2) 1Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist für die Höhe des Erlasses der Grundsteuer die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks maßgebend (§ 34 Absatz 2 GrStG). 2Die Minderung der Ausnutzung entspricht dem Unterschied zwischen der üblichen Ausnutzung und der tatsächlichen Ausnutzung eines Grundstücks. 3Stehen sämtliche Gebäude des Grundstücks leer und wird das Grundstück nicht anderweitig genutzt, so beträgt die Minderung der Ausnutzung 100 Prozent. 4Wenn ein Gebäude nur teilweise leer steht, dann ist für die Bestimmung des Prozentsatzes der Minderung in der Regel das Verhältnis der ungenutzten Fläche zur gesamten nutzbaren Fläche maßgebend. 5Dasselbe gilt, wenn zu der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundsteuerwert insgesamt festgestellt worden ist, mehrere Gebäude gehören und eines oder mehrere davon ganz oder teilweise leer stehen. 6Ob und ggf. zu welchem Anteil eine Minderung der Ausnutzung vorliegt, ohne dass ein Gebäude ganz oder teilweise leer steht (z. B. bei Kurzarbeit), wird durch wirtschaftliche Gesichtspunkte bestimmt. 7Im Einzelfall ist nach den besonderen Verhältnissen des Betriebs zu entscheiden, welche betriebswirtschaftlichen Merkmale als Anhaltspunkte für die Minderung der Ausnutzung geeignet sind. 8Bei Fabrikations-, Handwerks- und Handelsbetrieben können dies die Arbeitsstunden, der Produktionsmitteleinsatz, der Produktionsausstoß, die Produktionsstunden, der Umsatz oder andere ähnliche Merkmale sein (vgl. 8 C 20.87, BStBl II 1989 S. 1042). 9Bei Hotels und anderen Betrieben des Beherbergungsgewerbes kann auf die Bettenbelegung oder ggf. den Umsatz abgestellt werden. 10Im Einzelfall kann auch eine Kombination mehrerer Merkmale in Betracht kommen. 11In der Regel kann das danach festzustellende Ausmaß der normalen Ausnutzung aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Erlasszeitraum abgeleitet werden, wenn in dieser Zeit keine Betriebsumstellung erfolgt ist.

(3) 1Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist für das ganze Grundstück ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu ermitteln. 2Dabei ist von dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks auszugehen.

Beispiel:

Ein Grundstück enthält vermietete Wohnungen und eigengewerblich genutzte Geschäftsräume. Wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters sind 9 000 € an Mietforderungen aus dem Jahr 2028 nicht mehr zu realisieren. Der Umsatz des Betriebs sinkt im Jahr 2028 nachweislich wegen nicht zu vertretenden Geschäftsrückgangs auf 45 Prozent.

Normaler Rohertrag der Wohnungen am = 20 000 €.

Wegen der Zahlungsunfähigkeit des Mieters beträgt der tatsächlich erzielte Rohertrag im Kalenderjahr 2028 nur 11 000 €. Der Prozentsatz der Ertragsminderung errechnet sich wie folgt:

Ertragsminderung der Wohnungen:

9 000 x 100
20 000
= 45 %

Der Anteil der Wohnungen soll 40 Prozent des Grundsteuerwerts betragen. Es sind somit zu berücksichtigen:

45 x 40
100
= 18 %

Ertragsminderung der eigengewerblich genutzten Räume:

Minderung der Ausnutzung = 55 %

Der Anteil der eigengewerblich genutzten Räume soll 60 Prozent des Grundsteuerwerts betragen. Es sind somit zu berücksichtigen:

55 x 60
100
= 33 %

Die Ertragsminderung für das gesamte Grundstück beträgt danach:

18 % + 33 % = 51 %

Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen.

Zu § 35 GrStG

A 35 Erlassverfahren

(1) 1Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Absatz 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag auf Erlass ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 35 Absatz 2 Satz 2 GrStG). 3Geht der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zu oder wird die Jahressteuer durch Änderungsbescheid heraufgesetzt, so endet die Antragsfrist erst mit der Rechtsbehelfsfrist für den Grundsteuerbescheid bzw. den Änderungsbescheid. 4Ein Grundsteueränderungsbescheid, der erst nach dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März ergeht und die zuvor für den Erlasszeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet nur für einen durch diese Grundsteuererhöhung veranlassten Erlassantrag eine neue dreimonatige Ausschlussfrist im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 2 GrStG (vgl. , BStBl 1984 II S. 870).

(2) 1Die Frist für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist eine gesetzliche Frist. 2Sie kann deshalb nicht verlängert werden. 3Bei Versäumung der Frist ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

(3) 1Die Voraussetzungen des § 32 GrStG müssen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. 2Der Steuerschuldner ist der Gemeinde gegenüber zur Anzeige verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass wegfallen oder sich der Umfang des Grundsteuererlasses ändert (§ 35 Absatz 3 Satz 2 GrStG).

(4) 1§ 33 Absatz 1 GrStG und § 34 Absatz 1 GrStG enthalten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. 2Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist ( 8 C 52.81, NVwZ 1984 S. 311).

(5) 1Liegen die in den §§ 32 bis 34 GrStG näher bestimmten Voraussetzungen vor, so besteht auf den Grundsteuererlass ein Rechtsanspruch. 2In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. V. m. § 184 Absatz 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht kommen.

F. Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 36 GrStG

A 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

- unbesetzt -

Zu § 37 GrStG

A 37 Anwendung des Gesetzes

- unbesetzt -

Zu § 38 GrStG

A 38 Bekanntmachung

- unbesetzt -

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - G 1010
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - G 1010 - 1/2022 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - G 1000/21#01#02
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - G 1010 - 1/2022 - 1/2022
Hessisches Ministerium der Finanzen - G 1030 A - 061 - II 6a/10
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - G 1000 - 00000 - 2021/001 - 001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1010 - 5 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1000#2022/0002 - 0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - G 1010 - 1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - G 1010/1/1 - 2022/40574
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - G 1010 - 1
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - G 1000 - 001
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - G 1010/173


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1171
WAAAJ-20574

1BStBl I 2019 S. 1319

2“Befreit“ bedeutet steuerfrei gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG.

3ASR (Airport Surveillance Radar) = Flughafen-Rundsicht-Radar.

4RVR (Runway Visual Range) = Start-/Landebahnsichtweite.