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BFH Urteil v. - III 440/58 S BStBl 1960 III S. 368

Gesetze: GrStG § 4 Ziff. 1 Buchst. aGrStDV § 4

Leitsatz

Ein Campingplatz (Zeltplatz), der einer Gemeinde gehört und von ihr betrieben wird, wird nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und ist deshalb nicht von der Grundsteuer befreit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 368
MAAAA-89863

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