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BFH Urteil v. - III 290/57 U BStBl 1958 III S. 185

Gesetze: GrStG § 4 Ziff. 1 und 3GrStDV § 25 Abs. 1

Leitsatz

Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist auch dann grundsteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich Blumen und Dauerpflanzen für die Ausschmückung von Krankenzimmern usw. in den Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 185
MAAAA-89782

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