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BFH Urteil v. - II R 17/96 BStBl 1997 II S. 228

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3GrStG § 4GrStG § 6BewG § 19 Abs. 4GG Art. 20a

Keine Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, auch wenn dieser Nutzung gegenüber dem steuerbegünstigten Zweck (Naturschutz) eine untergeordnete Rolle zukommt

Leitsatz

1. Jede tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung des für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzten Grundbesitzes - mit Ausnahme des in § 6 Nrn. 1 bis 3 GrStG genannten Grundbesitzes - schließt nach § 6 GrStG eine Grundsteuerbefreiung aus. Dies gilt auch dann, wenn dieser Nutzung gegenüber der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke (z. B. dem Naturschutz) eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

2. Wirkt sich der angefochtene Einheitswert des Grundbesitzes ausschließlich auf die Grundsteuer aus, bemißt sich der Streitwert nach dem Sechsfachen der jährlichen Grundsteuer (Änderung der Rechtsprechung in BFHE 56, 736, BStBl III 1952, 283; BFHE 75, 250, BStBl III 1962, 358; BFHE 84, 262, BStBl III 1966, 95).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 228
BFH/NV 1997 S. 188 Nr. -1
AAAAA-95783

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