PrüfbV Anlage 5 (zu § 27)
Anlage 5 (zu § 27) [1]

Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:


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A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):
1.
Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.
Anzahl der Kunden:
__________________
I.
Anteil der Kunden mit geringem Risiko
____,____ %
II.
Anteil der Hochrisikokunden
____,____ %
III.
Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
________
3.
Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:
I.
EU/EWR-Staaten
________
II.
Drittstaaten
________
davon in
Hochrisikostaaten
________
4.
Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:
I.
im Inland
________
II.
im EU-/EWR-Ausland
________
III.
in Drittstaaten
________
davon in Hochrisikostaaten ________
5.
Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:
I.
im Inland
________
II.
im Ausland
________


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B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.


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Nr.
Vorschrift
Prüfungspflichten
Feststellung
Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I . Interne Sicherungsmaßnahmen
1.
Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2.
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG
Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4.
Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5.
Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6.
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7.
Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems
8.
Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9.
Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG
Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
11.
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12.
Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13.
Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG
Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG
Durchführung von Aktualisierungen
16.
Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17.
§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18.
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19.
Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20.
Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21.
Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22.
§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG
Durchführung von gruppenweiten Pflichten
23.
Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24.
Befolgung von Anordnungen
25.
Einhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26.
Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
27.
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28.
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen
29.
Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen
30.
Durchführung der Untersuchungspflicht
31.
Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.
Befolgung von Anordnungen
33.
Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.
Verordnung (EU) 2015/847
Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35.
Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36.
Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: Anlage 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 134) mit Wirkung v. 24. 1. 2018.