Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 2: Handelsbuch
§ 16 Vorgaben für das Handelsbuch
Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl L 176 vom , S. 1), insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllte.
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RAAAF-02088