PrüfbV § 69a

Abschnitt 7: Sondergeschäfte

Unterabschnitt 7: Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere [1]

§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere [2]

Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

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RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1423) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 69a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1423) mit Wirkung v. .