PrüfbV § 65
Abschnitt 7: Sondergeschäfte
Unterabschnitt 5: Leasing
§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088