Abschnitt 2: Angaben zum Institut
§ 10 Zweigniederlassungen
1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. 2Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
deren Ergebniskomponenten,
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088