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PrüfbV § 36

Abschnitt 4: Angaben zum Kreditgeschäft

§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. 2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

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RAAAF-02088

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