PrüfbV § 25
Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 5: Anzeigewesen
§ 25 Anzeigewesen
1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. 2Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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RAAAF-02088