ESRS 2 48.

3. Strategie

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

48.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. eine kurze Erläuterung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus seiner Bewertung der Wesentlichkeit ergeben (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards), einschließlich einer Beschreibung, wo in seinem Geschäftsmodell, seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette diese wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind,

  2. den derzeitigen und erwarteten Einfluss seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell, seine Wertschöpfungskette, seine Strategie und seine Entscheidungsfindung sowie die Art und Weise, wie es auf diesen Einfluss reagiert hat oder zu reagieren beabsichtigt, einschließlich aller Änderungen, die es im Rahmen seiner Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten wesentlichen Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter wesentlicher Chancen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt,

  3. in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens:

    1. wie die wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Unternehmens sich auf Menschen oder die Umwelt auswirken (oder im Falle potenzieller Auswirkungen, wie sie sich wahrscheinlich auswirken),

    2. ob und wie die Auswirkungen von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens ausgehen oder damit in Verbindung stehen,

    3. welche Zeithorizonte für die Auswirkungen vernünftigerweise zu erwarten sind und

    4. ob das Unternehmen durch seine Tätigkeiten oder aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen einen Anteil an den wesentlichen Auswirkungen hat, mit einer Beschreibung der Art der betreffenden Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen,

  4. die aktuellen finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows und die wesentlichen Risiken und Chancen, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht,

(e)

die kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows, einschließlich der vernünftigerweise zu erwartenden Zeithorizonte für diese Auswirkungen. Dazu gehört auch, wie sich die Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. seine Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Joint Ventures, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und

  2. die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen,

(f)

Informationen über die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu bewältigen und seine wesentlichen Chancen zu nutzen. Das Unternehmen hat eine qualitative und gegebenenfalls eine quantitative Analyse der Widerstandsfähigkeit anzugeben und auch die Art und Weise, wie die Analyse durchgeführt wurde, sowie die gemäß dem ESRS 1 (siehe ESRS 1 Kapitel 6 Zeithorizonte) festgelegten Zeithorizonte. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben,

(g)

Änderungen der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum und

(h)

eine genaue Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen, die unter die Angabepflichten des ESRS fallen, im Gegensatz zu den Auswirkungen, die von dem Unternehmen durch zusätzliche unternehmensspezifische Angaben abgedeckt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-58280