ESRS 2 21.

2. Governance

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

21.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Zusammensetzung und Diversität der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

  1. die Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder,

  2. die Vertretung von Beschäftigten und anderen Arbeitskräften,

  3. Erfahrungen, die für die Sektoren, Produkte und geografischen Standorte des Unternehmens relevant sind,

  4. den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt. Die Geschlechtervielfalt [1] des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet und

  5. der Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder [2]. Bei Unternehmen mit einem monistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Bei Unternehmen mit einem dualistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-58280

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie einen zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen”) berücksichtigen, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder” in Anhang II Abschnitt I.