ESRS 2 40.

3. Strategie

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

40.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie an, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehen oder sich auf diese auswirken:

  1. eine Beschreibung

    1. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/vom Markt genommene Produkte und/oder Dienstleistungen),

    2. der bedeutenden Märkte und/oder Kundengruppen, die bedient wurden, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/nicht mehr aktuelle Märkte und/oder Kundengruppen),

    3. der Zahl der Beschäftigten nach geografischen Gebieten und

    4. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, für die auf bestimmten Märkten Verbote gelten,

  2. eine Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen, wie sie im Jahresabschluss angegeben wurden, nach den maßgeblichen ESRS-Sektoren. Enthält der Jahresabschluss des Unternehmens Segmentberichterstattung nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente, werden diese Informationen über die Umsatzerlöse des Sektors so weit wie möglich mit den Angaben gemäß IFRS 8 abgeglichen,

  3. eine Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren, die über die in Absatz 40 Buchstabe b genannten Sektoren hinausgehen, z. B. Tätigkeiten, die zu konzerninternen Einnahmen führen, in denen das Unternehmen bedeutende Tätigkeiten ausübt oder in denen es mit wesentlichen Auswirkungen in Verbindung steht oder stehen kann. Die Ermittlung dieser zusätzlichen ESRS-Sektoren muss mit der Art und Weise übereinstimmen, in der diese vom Unternehmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt wurden, und mit der Art und Weise, in der es wesentliche sektorspezifische Informationen angibt,

  4. gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den damit verbundenen Einnahmen hervorgeht, dass das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist:

    1. im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Öl und Gas) [1], d. h., dass es Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erzielt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Einnahmen aus Kohle, Öl und Gas sowie der Einnahmen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit fossilem Gas gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission [3],

    2. in der Herstellung von Chemikalien [4], d. h., seine Tätigkeiten fallen unter den Abschnitt 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,

    3. im Bereich der umstrittenen Waffen [5] (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) und/oder

    4. im Anbau und in der Produktion von Tabak [6],

  5. seine Nachhaltigkeitsziele in Bezug auf die wichtigsten Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, Kundenkategorien, geografische Gebiete und Beziehungen zu Interessenträgern,

  6. eine Bewertung seiner derzeit wichtigsten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie bedeutender Märkte und Kundengruppen im Hinblick auf seine Nachhaltigkeitsziele und

  7. die Elemente der Strategie des Unternehmens, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf sie auswirken, einschließlich der wichtigsten Herausforderungen in der Zukunft und der geplanten maßgeblichen Lösungen oder Projekte, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-58280

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Sektor fossiler Brennstoffe tätig sind”) abgeleitet werden.

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 328 vom , S. 1).

3Amtl. Anm.: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl L 443 vom , S. 9).

4Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen”) abgeleitet werden.

5Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen)”) abgeleitet werden.

6Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b.