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Einkommen- & Lohnsteuer

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Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht. Dies hat der BFH mit Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23 ( RAAAJ-96569) entschieden.

Editorial //

BFH-Entscheidung zu niederländischer 30 %-Regelung

Arbeitet ein in Deutschland Ansässiger nichtselbständig im DBA-Ausland, wird sein Gehalt in den meisten Fällen im Tätigkeitsstaat besteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Diese Methodik ist gemeinhin Grundsatz der deutschen Abkommenspolitik, gepaart mit der bekannten 183-Tage-Regelung und ergänzt durch so manche Sondervorschriften etwa für bestimmte Vergütungsarten, spezielle Berufsgruppen oder für Grenzgänger in einigen DBA mit unseren Nachbarstaaten.

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Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens (BFH)

Ein Darlehen kann auch dann im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG "unmittelbar" für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - X R 24/23; veröffentlicht am 31.7.2025).

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Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte – verfassungsrechtliches Vertrauensschutzgebot bei rückwirkenden Gesetzen (BFH)

Die nach Maßgabe der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze der Finanzverwaltung praktizierte Entstrickungsbesteuerung durch Auflösung der zum Überführungszeitpunkt in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven bei gleichzeitiger Neutralisierung durch Bildung eines Merkpostens, der in gleichen Jahresraten über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufgelöst wird, verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an das EuGH-Urteil Verder LabTec v. 21.5.2015 - C 657/13, EU:C:2015:331) (BFH, Urteil v. 26.3.2025 - I R 5/24 (I R 99/15); veröffentlicht am 31.7.2025).

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Rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und damit einhergehende Abzugsbeschränkung (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsregelung nach § 3 Nr. 72 EStG für bestimmte Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG entschieden. Das Gericht hat einen Verfassungsverstoß verneint (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2025 - 4 K 1286/24 E; Revision zugelassen).

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Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet

Nun ist es da: das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm. Den Referentenentwurf dafür hatte der neue Finanzminister Lars Klingbeil Ende Mai 2025 an die Bundesländer zur Stellungnahme versandt. Danach ging alles ganz schnell. Am 4.6.2025 stimmte das Bundeskabinett und am 26.6.2025 dann der Bundestag und nunmehr am 11.7.2025 der Bundesrat dem Gesetz zu. Damit kann dieses nun in Kraft treten. Mit dem Gesetzespaket verfolgt die Regierung das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland durch gezielte steuerliche Entlastungen für Unternehmen zu stärken. Diese Maßnahmen sollen zum einen kurzfristige Investitionsanreize schaffen und zum anderen auch langfristige Planungssicherheit bieten. Es gehe darum, „prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung“ umzusetzen, die „ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit“ aussenden. Im Einzelnen umfasst das Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland folgende Maßnahmen:

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Rückstellung für die Wartung von Zügen

Ein Eisenbahnunternehmen darf eine Rückstellung für die Wartung von Zügen erst dann bilden, wenn die zulässige Betriebszeit abgelaufen bzw. zulässige Laufleistung absolviert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Wartung auch eine entsprechende zivilrechtliche Wartungspflicht besteht, weil das Eisenbahnunternehmen die Züge geleast hat und sich gegenüber dem Leasinggeber zur Wartung verpflichtet hat.

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