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Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 1.7.2021
Überblick über die aktuellen Änderungen mit tabellarischer Gesamtübersicht
Durch [i]Ramb, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets durch das JStG 2020, NWB 19/2021 S. 1405 NWB KAAAH-78056 das Jahressteuergesetz 2020 vom wurde zum die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Die zahlreichen Neuerungen und Änderungen im UStG werden auch kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Neuerungen, wobei der Fokus auf die Auswirkungen für den inländischen Unternehmer gelegt wird. Eine tabellarische Übersicht der umsatzsteuerrechtlichen Änderungen mit Hinweisen auf das Inkrafttreten findet sich am Ende dieses Beitrags.
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I. Ergänzungen im UStAE
[i]Prätzler, Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, StuB 4/2021 S. 157 NWB CAAAH-70977 Durch die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes aufgrund der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets verändern sich die Bedingungen für grenzüberschreitende Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Zudem werden Regelungen zur Fiktion eines Reihengeschäfts getroffen. Das besondere Besteuerungsverfahren des sog. Mini-One-Stop-Shop wird ersetzt durch den One-Stop-Shop (OSS) und weitere Verfahren. S. 535
Die [i]Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) NWB XAAAD-54581 Finanzverwaltung hat rechtzeitig in zwei BMF-Schreiben versucht, durch umfangreiche Ausführungen Licht ins Dunkel zu bringen. Folgende neue Abschnitte wurden im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten | |
Ort der Lieferung beim Fernverkauf | |
Steuerbefreiung der Lieferung i. S. des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG an einen Unternehmer | |
Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. von § 25e Abs. 1 UStG | |
Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen | |
Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen | |
Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen | |
Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € | |
Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € | |
Aufzeichnungspflichten bei Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren | |
Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren | |
Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen | |
Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen | |
Voraussetzung für die Haftung | |
Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss | |
Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen | |
Einleitung des Haftungsverfahrens |
Tab. 1: Änderungen im UStAE
Die [i]Aufhebung von BMF-Schreiben neuen Abschnitte enthalten zum Teil Inhalte aus früheren BMF-Schreiben, die auch nach dem noch Gültigkeit haben. Dementsprechend wurde in dem eine Regelung aufgenommen, wonach folgende BMF-Schreiben zum außer Kraft treten:
zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BStBl 2018 I S. 1432 NWB FAAAH-03836;
zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG), BStBl 2019 I S. 106 NWB LAAAH-06384;
zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG), BStBl 2019 I S. 1005 NWB YAAAH-32936. S. 536
II. Änderungen beim Versandhandel (§ 3c UStG)
1. Neue Fernverkaufsregelung
[i]Neuregelung des VersandhandelsDie Versandhandelsregelung in § 3c UStG wird ab durch die sog. neue Fernverkaufsregelung ersetzt. Sie enthält neue Bestimmungen zum Ort der Lieferung an Nichtunternehmer. In diesem Zusammenhang stehen die neuen Vorschriften zum besonderen Besteuerungsverfahren in § 18i, § 18j und § 18k UStG und der Steuerbefreiung der Einfuhr bei Sendungen von bis zu 150 € in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG.
Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Regelungen auch bei bestimmten Einfuhren aus dem Drittland zu beachten sind.
2. Innergemeinschaftlicher Fernverkauf (§ 3c Abs. 1 und 4 UStG)
[i]Definition FernverkaufEin innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete an den Erwerber befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
Empfänger der Lieferung können nur Nichtunternehmer i. S. des § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Exoten sein.
[i]BestimmungslandprinzipFür den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt das Bestimmungslandprinzip. Es gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.
Zu [i]Umsatzschwelle von 10.000 €! beachten sind die in § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG genannten Ausnahmeregelungen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der nur in einem Mitgliedstaat ansässige Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle von 10.000 € nicht überschritten hat.
Für [i]Berechnung der Umsatzschwelle die Berechnung der Umsatzschwelle sind ab dem nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG. Die Regelungen zur Beachtung der sog. Lieferschwellen entfallen.
Unternehmer U aus Berlin liefert Waren an Privatkunden in Polen, Tschechien und der Slowakei. Die Umsätze betragen pro EU-Land 5.000 €, Gesamtumsatz 15.000 €.
U überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 €, da diese nicht pro EU-Land, sondern für alle EU-Länder kumulativ gilt. Die Lieferungen sind in den jeweiligen Bestimmungsländern umsatzsteuerpflichtig. Um eine dortige Registrierung zu vermeiden, können die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen über das neue OSS-Verfahren nach § 18j UStG besteuert werden (vgl. die Hinweise in Abschnitt IV.2).
Nach bisherigem Recht wären die Lieferschwellen (vgl. Abschnitt 3c.1 Abs. 3 UStAE) nicht überschritten. Die Umsätze wären im Inland umsatzsteuerpflichtig.S. 537
Für die Prüfung der Umsatzschwelle von 10.000 € gelten die Umsätze des gesamten Kalenderjahres 2021, obwohl die Regelung erst zum in Kraft tritt. Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen.
Innergemeinschaftliche [i]Erfassung in der USt-Jahreserklärung Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet müssen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wie folgt erklärt werden:
Die in Zeile 111 (Kennziffer 213) zu erfassenden innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sind die im Inland umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (keine Überschreitung der Umsatzschwelle von 10.000 €). In Zeile 112 (Kennziffer 214) sind die zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zu erfassen, die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern sind (Überschreitung der Umsatzschwelle von 10.000 €). Es bedarf insoweit der Erfassung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen auf gesonderten Umsatzkonten.
Überschreitet der Unternehmer die Umsatzschwelle von 10.000 € nicht, gelten für diese Umsätze die allgemeinen Ortsregelungen nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG.
[i]Verzicht auf Umsatzschwelle möglichDer Lieferer kann nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichtet, so dass sämtliche Umsätze im Bestimmungsland zu besteuern sind. Es besteht dann eine zweijährige Bindungsfrist.
3. Fernverkauf mit Drittlandsbezug (§ 3c Abs. 2 und 3 UStG)
3.1 Transportende nicht im Einfuhrmitgliedstaat
[i]Transportende ausschlaggebendBei einem Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit dem Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat ist nach § 3c Abs. 2 Satz 1 UStG der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Der Abnehmerkreis für derartige Lieferungen ist identisch mit denen des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs. Es gilt keine Umsatzschwelle.
U aus Hamburg führt über den Hafen in Hamburg Ware im Wert von 100 € ein, die für einen Privatkunden in Polen bestimmt ist.
Die Einfuhr nach Deutschland unterliegt grundsätzlich der Einfuhrumsatzsteuer. Ort der Lieferung ist nach § 3c Abs. 2 Satz 1 UStG in Polen (Ende der Beförderung). Die Lieferung ist in Polen umsatzsteuerpflichtig.
Die Einfuhr kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei gestellt werden, wenn U sich für das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-One-Stop-Shop (IOSS-)Verfahren, vgl. Abschnitt IV.3) registrieren lässt. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG beinhaltet S. 538eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Warenlieferungen, wenn der Sachwert maximal 150 € beträgt und das Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG angewendet wird.
3.2 Transportende im Einfuhrmitgliedstaat
[i]Besonderes Besteuerungsverfahren für MitgliedstaatenBei einem Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit dem Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr, gilt der Lieferort nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG als im Mitgliedstaat der Einfuhr gelegen, wenn die Umsatzsteuer für diese Lieferung im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens in § 18k UStG entrichtet wird.
Auch hier ist der Abnehmerkreis für derartige Lieferungen identisch mit denen des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs. Es gilt ebenfalls keine Umsatzschwelle.