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NWB Nr. 19 vom Seite 1405

Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets durch das JStG 2020

Teil I: Rechtsentwicklung, Überblick und Erläuterungen

Jörg Ramb

[i] Scholz/Nattkämper, Innergemeinschaftliche Lieferung, Grundlagen, NWB BAAAE-35776 Mit dem JStG 2020 werden im UStG auch zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Insbesondere wird die zweite Stufe des europäischen MwSt-Digitalpakets zum umgesetzt. Dabei werden die bestehenden Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum sog. One-Stop-Shop (OSS) erweitert und ein sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Die Maßnahmen, die EU-weit umzusetzen sind, beinhalten wesentliche Vereinfachungen für Unternehmer, die B2C-Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, da sie durch die zentrale Anlaufstelle [i]JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst werden müssen. Unternehmer, die ab dem an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies seit dem anzeigen. Der nachfolgende Praxisleitfaden beleuchtet in Teil I die Rechtsentwicklung, stellt die neuen Vorschriften in einem Überblick dar und erläutert die wichtigsten Maßnahmen. In Teil II wird der sog. Fernverkauf ohne elektronische Schnittstelle und in Teil III der Fernverkauf mit Hilfe einer elektronischen Schnittstelle anhand praxisnaher Fallgestaltungen veranschaulicht. Die im Schreiben v. (NWB XAAAH-75318) geäußerte Rechtsansicht des BMF steht im MIttelpunkt von Teil IV.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Lesen Sie zur Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets von Ramb auch

S. 1406

I. Rechtsentwicklung

1. Bisherige Regelungen

[i]Bestimmungslandprinzip im E-CommerceDie Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) geführt. Innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es jedoch insoweit bis heute nicht gelungen, einheitliche Regelungen für die Erbringung grenzüberschreitender Leistungen herbeizuführen, die allgemein die Besteuerung im Empfängerland gewährleisten (sog. Bestimmungslandprinzip). Im Rahmen des E-Commerce wurden bisher nur sukzessive Maßnahmen ergriffen, die das Bestimmungslandprinzip umsetzen.

a) Änderungen durch das Kroatien-Anpassungsgesetz

[i]Huschens, NWB 33/2014 S. 2474Durch das Kroatien-Anpassungsgesetz v.  (BGBl 2014 I S. 1266) wurden zum insbesondere folgende neue Vorschriften eingeführt:

  • [i]RFTE-LeistungenIn § 3a Abs. 5 UStG wurde der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (sog. RFTE-Leistungen), die an Nichtunternehmer ausgeführt werden (B2C), neu geregelt. Ort der sonstigen Leistung ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Für EU-Unternehmer hatte die neue Ortsregelung erhebliche Auswirkungen, da sich diese Unternehmer in jedem Land, in dem sie RFTE-Leistungen an private Endverbraucher ausführen, umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen und den dortigen Erklärungspflichten unterliegen. Um dieses zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass auch EU-Unternehmer solche Umsätze ausschließlich im Sitzstaat in einem besonderen Verfahren anmelden (sog. Mini-One-Stop-Shop – MOSS; die EU-Kommission verwendet dafür den Begriff „kleine einzige Anlaufstelle – KEA):

    Hinweis:

    Das Verfahren für im Drittland ansässige Unternehmer nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG wurde schon früher in das UStG aufgenommen.

Für andere Leistungen von Unternehmern an Verbraucher gilt die MOSS-Regelung bislang hingegen nicht. Dies ist vor allem von Bedeutung für B2C-Lieferungen von Gegenständen. Nach der sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG wird bei der Überschreitung von spezifischen Umsatzschwellen auch hier das Bestimmungslandprinzip angewendet; dies führt in Ermangelung der MOSS-Regelung allerdings zur Registrierungspflicht des Unternehmers in den Verbraucher-Mitgliedstaaten.