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BBK Nr. 3 vom Seite 114

Umsatzsteuerliche Buchungen von Beförderungsleistungen

Karl-Hermann Eckert

Um [i]Walkenhorst, Umsatzsteuer, 2. Aufl. 2021 eine Beförderungsleistung umsatzsteuerrechtlich zutreffend beurteilen zu können, sind folgende Fragen zu beantworten: Was wird befördert (Person oder Gegenstand)? Welche Strecke umfasst die Beförderungsleistung? Mit welchem Beförderungsmittel wird die Beförderungsleistung ausgeführt? Und welchen Status hat der Empfänger der Beförderungsleistung? Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Beförderungsleistungen sowie die zu beachtenden Besonderheiten und stellt anhand von zahlreichen Buchungsbeispielen die zutreffende Verbuchung und Erfassung in den Umsatzsteuer-Vordrucken dar.

I. Überblick über Beförderungsleistungen

Beförderungsleistungen [i]Einordnungskriterienunterliegen als sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung. Zu prüfen ist,

  • was befördert wird,

  • über welche Strecke die Beförderung erfolgt,

  • mit welchem Transportmittel die Beförderungsleistung ausgeführt wird und

  • welchen Status der Leistungsempfänger hat.

Bei der Besteuerung von Beförderungsleistungen ist zwischen einer Personenbeförderung und einer Güterbeförderung zu unterscheiden. Für die Vermietung von Beförderungsmitteln gelten weitere Besonderheiten.S. 115

II. Personenbeförderung

1. Definitionen

Bei [i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter NWB DAAAA-41715 einer Personenbeförderung muss die Beförderung der Person der eigentliche Zweck der sonstigen Leistung sein. Die Beförderungsleistung kann durch Einschaltung eines dritten Unternehmers (Subunternehmer) durchgeführt werden; dann erbringen sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine Beförderungsleistung.

Der Ort der Beförderungsleistung bestimmt sich nach § 3b Abs. 1 UStG: Demnach wird die Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Der Status des Leistungsempfängers ist unerheblich.

Erstreckt [i]Aufteilung Inland/Auslandsich die Beförderungsstrecke dabei sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, ist nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG nur der Streckenanteil der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, der auf das Inland entfällt. Der ausländische Streckenanteil ist nicht steuerbar, das Besteuerungsrecht steht dann jeweils dem anderen Staat zu.

Beispiel 1

Busunternehmer B aus Berlin befördert eine Reisegruppe von Berlin nach Amsterdam.

Lösung

Die Personenbeförderungsleistung wird nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG von Berlin nach Amsterdam bewirkt. Der Streckenanteil im Inland von Berlin bis zur deutsch-niederländischen Grenze unterliegt nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG der deutschen Umsatzsteuer; der auf die Niederlande entfallende Streckenanteil ist nicht steuerbar und in den Niederlanden zu besteuern.

Hinweis:

Für [i]Eckert, Umsatzsteuerliche Buchungen bei besonderen Besteuerungsverfahren, BBK 18/2021 S. 862 NWB PAAAH-88561 die Besteuerung des auf die Niederlande entfallenden Streckenanteils kann B die sog. One-Stop-Shop (OSS)-Regelung nach § 18j UStG in Anspruch nehmen. Dieses ab dem geltende besondere Besteuerungsverfahren gilt auch für steuerpflichtige sonstige Leistungen, dessen Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Niederlande) liegt.

2. Entgeltberechnung

Bei [i]Entgeltberechnung nach inländischem Streckenanteileinem vereinbarten Pauschalpreis für eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der zurückgelegten Strecken vorzunehmen. Andere Aufteilungsmaßstäbe sind nicht sachgerecht, z. B. die Aufteilung nach Kostenzurechnung.

Die Aufteilung kann nach der sog. Netto- oder nach der Bruttomethode erfolgen (vgl. hierzu Abschnitt 3b.1 Abs. 6 UStAE).

Beispiel 2

Ein Busunternehmer mit Geschäftssitz in Stockholm transportiert für mehrere Reiseveranstalter Urlauber von Stockholm nach Andalusien (Spanien) und zurück. Für die Beförderung erhält er vom jeweiligen Auftraggeber pro Person 800 €. Die Busse sollen regelmäßig mit 45 Personen besetzt sein; der Busunternehmer erhält daher pro Fahrt 36.000 €. Die Streckenanteile betragen:S. 116


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hinfahrt in km
Rückfahrt in km
Schweden
720
720
Dänemark
180
180
Deutschland
800
650
Luxemburg
0
25
Frankreich
960
1.285
Spanien
840
840
Gesamt
3.500
3.700

Lösung

Auf [i]Bruttopreis als Bemessungsgrundlagedie Bundesrepublik Deutschland entfallen damit 1.450 km von 7.200 km oder 20,14 %. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtpreis abzüglich der Umsatzsteuer. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten kann aus Praktikabilitätsgründen das Herausrechnen der Steuer erst nach Aufteilung der Bruttopreise geschehen. Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Preis- und Steueranteil ermittelt sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
36.000 € • 20,14 %
7.250,40 €
- Umsatzsteuer 19 %
1.157,63 €
Nettoumsatz
6.092,77 €

Hinweis:

Leerkilometer [i]Behandlung von Leerkilometernsind bei der Berechnung des Aufteilungsverhältnisses nach Abschnitt 3b.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 UStAE nur dann zu berücksichtigen, wenn sie während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen angefallen sind.

Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.

3. Steuersatz

Beförderungsleistungen [i]Eckert, Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 2020, BBK 3/2020 S. 126 NWB VAAAH-40943 unterliegen in bestimmten Fällen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt uneingeschränkt seit dem für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr.

Werden Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie im Fährverkehr durchgeführt, gilt der ermäßigte Steuersatz, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Hinweis:

Ausführliche [i]Eckert, Steuersatz, Kontierungslexikon NWB CAAAF-86879 Hinweise zu den begünstigten Verkehrsarten, zu den begünstigten Beförderungsstrecken und der Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle hat die Finanzverwaltung in den Abschnitten 12.13 bis 12.15 UStAE aufgenommen. Zu den Aufzeichnungen vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 17 UStAE. S. 117

4. Zurechnung von Beförderungsstrecken

Um [i]Verbindungsstreckendie Besteuerung von bestimmten Beförderungsstrecken zu vereinfachen, wurden auf der Grundlage des § 3b Abs. 1 Satz 4 UStG in den §§ 2 und 3 UStDV Regelungen aufgenommen, nach denen gilt:

  • Verbindungsstrecken im Inland, die zwischen zwei Orten im Ausland liegen, gelten als ausländische Strecke.

  • Verbindungsstrecken im Ausland, die zwischen zwei Orten im Inland liegen, gelten als inländische Strecke.

Eine [i]Eckert, Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 1.7.2021, BBK 11/2021 S. 534 NWB VAAAH-79516 Besonderheit gilt bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen für kurze Streckenabschnitte im Inland. Ist der im Rahmen dieser Personenbeförderung zurückgelegte Streckenabschnitt im Inland nicht länger als 10 km in einer Fahrtrichtung, ist er nach § 5 UStDV als ausländischer Streckenabschnitt anzusehen. Einer Aufteilung in einen inländischen und ausländischen Streckenanteil bedarf es insoweit nicht. Diese Regelung gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.