Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Personengesellschaft
I. Definition der Personengesellschaft
Zivil- und Steuerrecht unterscheiden zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählen insbesondere die GbR (§ 705 BGB), die OHG ( § 105 HGB ), die KG (§ 161 HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) und die stille Gesellschaft (§ 230 HGB ).
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) ist das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst worden. Kernpunkt der Neuregelungen ist die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR, die in allen gesetzlichen Regelung nunmehr konsequent umgesetzt wurde. Für sie wurde die Möglichkeit zu ihrer Eintragung in ein öffentliches Gesellschaftsregister geschaffen. Auch Freiberufler können sich nun zu einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen, so dass ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als solche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung beschränkt werden kann. Die Neuregelungen sind zum1.1.2024 in Kraft getreten.
Weiter hat das MoPeG das bislang für die Personengesellschaft maßgebliche Gesamthandsprinzip, nach dem die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Träger des Gesellschaftsvermögens anzusehen waren, aufgegeben.
Nach den Gesetzesmaterialien soll die Abschaffung des Gesamthandsprinzips ohne Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter bleiben. Dementsprechend bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom , dass Personengesellschaften für Ertragsteuerzwecke als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050 wurde für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eine Option eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG), die nun auch der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) offen stehen soll.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Mustervertrag
oHG Gesellschaftsvertrag, Mustervertrag
Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft, Mustervertrag
Errichtung GmbH & Co KG, Mustervertrag
Partnerschaftsgesellschaft, Mustervertrag
Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaftsgesellschaft m. b. Berufshaftung, Mustervertrag
II. Merkmale
Personengesellschaften sind ihrer Struktur nach stark personenorientiert. Sie besitzen nun – mit Ausnahme der stillen Gesellschaft – uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB n.F., § 705 Abs. 2 BGB n.F., § 1 Abs. 4 PartGG). Die Personengesellschaften weisen – mit Ausnahme der stillen Gesellschaft– im Wesentlichen folgende Gemeinsamkeiten auf:
Die Gesellschafter haften persönlich für die Gesellschaftsschulden, teilweise sogar unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen.
Geschäftsführung und Vertretung obliegen i.d.R. den Gesellschaftern selbst (Selbstorganschaft).
Nach der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ist die Personengesellschaft selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Das früher für Personengesellschaften geltende Gesamthandsprinzip hat nur noch Bedeutung für die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften und ihrer Gesellschafter.
Die Mitgliedschaft kann ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter grundsätzlich nicht übertragen oder vererbt werden. Tod oder die Kündigung seiner Mitgliedschaft haben nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
III. Rechtsformen
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GbR bildet die Grundform der Personengesellschaft und dient in der Praxis vor allem als Rechtsform für Zusammenschlüsse von Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Daneben bedienen sich häufig Freiberufler dieser Rechtsform, wenn sie sich zu Gemeinschaften zusammenschließen, sofern sie nicht den Weg in die Partnerschaftsgesellschaft wählen.
2. Offene Handelsgesellschaft
Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, bei dem jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. Sie wird von der persönlichen Mitwirkung aller Gesellschafter und deren Vollhaftung mit ihrem ganzen Vermögen geprägt. Da sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, ist sie wie eine juristische Person verselbständigt (§ 105 Abs. 1 HGB , § 124 Abs. 1 HGB, vgl. auch § 14 BGB ).
3. Kommanditgesellschaft
Wie die OHG ist die KG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Von der OHG unterscheidet sie sich dadurch, dass nur ein Gesellschafter (der Komplementär) für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haften muss, während sich die Haftung der anderen Gesellschafter (der Kommanditisten) beschränken lässt (§ 161 HGB ).
4. GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG bildet eine Mischform zwischen einer KG und einer GmbH, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist. Wie bei einer Kapitalgesellschaft ist damit bei dieser Gesellschaftsform die Haftung aller Gesellschafter begrenzt.
5. Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine ausschließlich Freiberuflern vorbehaltene Form der Personengesellschaft. Da die Partner u.a. gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist sie mit der OHG vergleichbar ( § 8 Abs. 1 PartGG).
6. Stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Geschäft eines anderen mit einer Einlage, die in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht und kein gemeinschaftliches Vermögen bildet. Der Geschäftsinhaber beteiligt den stillen Gesellschafter am Gewinn, ggf. auch am Verlust seines Geschäfts. Dritten gegenüber tritt nur der Geschäftsinhaber in Erscheinung, so dass auch nur er aus den mit Dritten abgeschlossenen Geschäften haftet.