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Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften als Verwaltungsvermögen
Risiko im Fall der Vererbung und Verschenkung der Anteile an der Personengesellschaft
Was ist beim Vorhandensein von Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften im Hinblick auf eine Schenkung oder einen Erbfall zu beachten?
I. Die Situation
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sehen häufig die Gutschrift eines erheblichen Teils des Gewinns auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters vor. Meist ist dieses als echtes Fremdkapital ausgestaltet. Da zudem regelmäßig auch die Entnahmemöglichkeiten beschränkt sind, haben die Darlehenskonten von Gesellschaftern von Familienpersonengesellschaften in der Praxis sehr oft einen hohen Stand.
Das Gesellschafterdarlehen stellt Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar. Es gehört deshalb im Erbfall mit zur begünstigten Einheit des Mitunternehmeranteils nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Entsprechendes gilt bei der Schenkung eines Mitunternehmeranteils, soweit das Darlehenskonto mit übertragen wird.
II. Das ist das Problem
Die grundsätzliche Anwendung der Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG sowie die Höhe der Begünstigung sind insbesondere von der Höhe des Verwaltungsvermögens der übertragenen wirtschaftlichen Einheit (hier des Mitunternehmeranteils) abhängig.
Gesellschafterdarlehen rechnen nach Auffassung der Fina...