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Praxisleitfaden Kindergeld
Aktuelle Rechtslage zum Kindergeldanspruch von der Geburt bis zur Selbständigkeit
[i]Hillmoth in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/ Hechtner/Geserich, EStG Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 63, NWB WAAAH-96812 Die Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld haben zuletzt nicht nur infolge der BFH-Rechtsprechung oder Gesetzgebung, sondern darüber hinaus auch als Reaktion auf die Corona-Krise sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine zahlreiche Änderungen erfahren. Die Entwicklungen geben Anlass, ausgewählten Einzelfragen rund um die aktuelle Rechtslage zum Kindergeldanspruch nachzugehen. Ein Ausblick auf geplante Änderungen rundet den Praxisleitfaden ab.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie unter NWB QAAAE-52191 den Grundlagenbeitrag „Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld“ aufrufen.
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I. Einleitung
Kommt ein neuer Erdenbürger auf die Welt, ist in der Regel eine der ersten Amtshandlungen seiner Eltern die Beantragung des Kindergelds. Wenn es gut läuft, kann das Kind im ersten Viertel seines Lebens durchgängig beim Kindergeld berücksichtigt werden. Mit der Geburt des Kindes beginnt seine steuerliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 3 EStG, die über § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auch für das Kindergeldrecht maßgeblich ist. In Deutschland kommen jedes Jahr mehr als 750.000 Kinder zur Welt. Insgesamt wird Kindergeld im Volumen von rund 50 Mrd. € pro Jahr für mehr als 17 Mio. Kinder ausgezahlt.
II. Antrag auf Kindergeld
1. Anspruchsvoraussetzungen
[i]Antragstellung und IdentifikationsnummerEin Antrag ist zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Zahlung von Kindergeld. Dieser sollte nicht vor der Geburt des Kindes gestellt werden, da ein Kind erst berücksichtigt wird, wenn es lebend geboren worden ist (§ 32 Abs. 3 EStG). Auch die S. 1440Zuteilung der Identifikationsnummer des Kindes muss abgewartet werden (Anspruchsvoraussetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dann sollte der Antrag allerdings zeitnah gestellt werden, um Nachteile zu vermeiden. Aufgrund der Sechsmonatsfrist gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (§ 66 Abs. 3 EStG a. F.) kann zwar rückwirkend bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung Kindergeld festgesetzt werden. [i]Sechsmonatige Ausschlussfrist für Auszahlung von KindergeldEine Auszahlung des Kindergelds erfolgt aber nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Hat der Kindergeldberechtigte das Kindergeld verspätet beantragt, bleibt es bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt, soweit es wegen der Sechsmonatsfrist gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde (§ 31 Satz 5 EStG bzw. für Fälle des § 66 Abs. 3 EStG a. F. s. , BStBl 2022 II S. 58). [i]GünstigerprüfungDarüber hinaus ist das Kindergeld jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG auch dann hinzuzurechnen, wenn es nicht beantragt und deshalb nicht gezahlt wurde.