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Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld
infoCenter/Grundlagen
Geißler, Altersvorsorgezulage, infoCenter;
Meier, Ausbildungsfreibetrag, infoCenter;
Meier, Behinderte Menschen, infoCenter;
Meier, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, infoCenter;
Meier, Familienleistungsausgleich, infoCenter;
Meier, Kinderbetreuungskosten, infoCenter;
Meier, Kinderfreibetrag, infoCenter;
Meier, Kindergeld, infoCenter;
Nolte, Kinderbetreuungskosten, Grundlagen;
Zeitschriften
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Bering/friedenberger, Wann ist eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, FR 2016 S. 265;
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Broer, Kindergeld und Kinderfreibeträge in den Bundestagswahlprogrammen – verfassungsrechtliche und budgetäre Aspekte der Vorschläge der Parteien, DStZ 2013 S. 675;
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Greite, Der Halbteilungsgrundsatz im Familienleistungsausgleich, FR 2012 S. 684;
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Hillmoth, Übertragung von Kinderfreibeträgen, INF 1997 S. 417;
Hillmoth, Überprüfung der Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, INF 1997 S. 301;
Hillmoth, Familienförderung 2000 Teil I, INF 2000 S. 65 und Teil II, INF 2000 S. 106;
Hillmoth, Familienförderung 2002, INF 2002 S. 513;
Hillmoth, Aktuelle Fragen zur Besteuerung von Alleinstehenden und Alleinerziehenden, INF 2002 S. 225;
Hillmoth, Der „neue“ Entlastungsbetrag für „echte“ Alleinerziehende nach § 24b EStG, INF 2004 S. 737;
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Mandla, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG bei doppelter Haushaltsaufnahme des Kindes, DStR 2011 S. 1642;
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Schlund, Aktuelle Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern, NWB 2020 S. 1329;
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Selting/Heidemann, Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit, NWB 2019 S. 1887;
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Bücher/Kommentare
Hillmoth, Kinder im Steuerrecht, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2020, ISBN: 978-3-482-47915-1;
KKB/Hillmoth, § 32 EStG, §§ 66 ff. EStG, NWB Verlag, Herne.
A. Problemanalyse
I. Einführung
1Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht finden sich im EStG(§§ 32 und 63EStG). Während § 32 EStG eher Hinweise zur Gewährung von Freibeträgen für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung enthält, stellt § 63 EStG die Grundlage für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld dar. Weitere Regelungen finden sich u. a. in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sowie in der vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).
2 Abgrenzung Kindergeld/Kinderfreibetrag
Gerade die alternativen Komponenten Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Denn Berater und Eltern müssen sich mit unterschiedlichen Stellen wie Familienkasse und Finanzamt in Verbindung setzen, um das Existenzminimum des Kindes sicherstellen zu können. Viele Kritiker fordern eine einfachere Praxis, z. B. nur noch die Zahlung eines Kindergeldbetrags. Die Abschaffung der Freibetragsalternative würde aber wohl auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Insoweit ist derzeit politisch eine grundlegende Änderung nicht in Sicht.
3 Kinderbegriff
Als „Kinder“ im Sinne des Kindergeldrechts werden berücksichtigt (§ 63 EStG)
Kinder, die im ersten Grad verwandt sind bzw. Pflegekinder,
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Kinder, für die ein Anspruch auf die Freibeträge für Kinder besteht, sind (§ 32 EStG)
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
4 Zuordnung
Allein schon die Zuordnung des Kindes zu den Eltern erscheint häufig problematisch. Das Kindschaftsverhältnis ist die Dreh- und Angelscheibe der steuerlichen Berücksichtigung eines Kindes. Besteht etwa bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
5 Alter
In der Steuerberatung bestehen erhebliche Verunsicherungen, ob ein Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden kann. Eine Rolle spielt neben dem Kindschaftsverhältnis auch das Alter des Kindes. Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
6 Zweitausbildung
Bei volljährigen Kindern kommt hinzu die schwierige Prüfung, ob das Kind aufgrund besonderer Umstände, z. B. Berufsausbildung, weiter bei den Eltern berücksichtigt werden kann. Befindet sich das volljährige Kind z. B. in der Zweitausbildung, darf es nicht parallel einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Prüfung verlangt sowohl von der Finanzverwaltung als auch von Eltern bzw. deren Beratern einen erheblichen Prüfungsaufwand. Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes spielt keine Rolle. Insoweit ist auch die Höhe des etwaigen Hinzuverdienstes neben einer Ausbildung unerheblich und führt nicht zu einer Minderung des Kindergeldes. Etwas Entspannung hat auch die Rechtsprechungsentwicklung zum Abschluss einer Erstausbildung gebracht.
7 Altersgrenze
Die Altersgrenze des Kindes liegt grds. bei 25 Jahren. Es ist wichtig, sich mit den Verlängerungstatbeständen vertraut zu machen bzw. einen Blick auf behinderte Kinder zu richten, die über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus bei den Eltern berücksichtigt werden können. Die Absenkung der Altersgrenze bedingt andererseits, dass sich die steuerliche Beratung mit der Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG und dem Abzug der Unterhaltsleistungen vertraut machen muss.
8-9 Einstweilen frei