Die Prüfung der Steuerfachwirte
22. Aufl. 2021
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Zweiter Prüfungssatz
Steuerrecht I
Teil 1: Einkommensteuer
1. Berücksichtigung von Kindern
Sohn Till Reich
Till ist ein leibliches Kind der Eheleute Reich gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. (0,5 P.)
Er ist aufgrund des Studiums im gesamten VZ 2020 grundsätzlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG zu berücksichtigen, weil er sich insoweit in Berufsausbildung befindet und das 18. Lebensjahr, nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat. (0,5 P.)
Das Studium wird jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten durchgeführt, sodass Till nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn seine ausgeübte Erwerbstätigkeit unschädlich ist. (0,5 P.)
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist von der individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen. (0,5 P.)
Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (BStBl 2012 I S. 1243