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Die Beschlüsse des Großen Senats des BFH zum Drittaufwand
- , GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97 -
I. Einleitung: ”Echter” und ”unechter” Drittaufwand
Die schlechte Nachricht vorweg: ”Echter Drittaufwand” kann steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden. Der Beschl. des Großen Senats des (BStBl 1995 II S. 281) hatte folgende Definition vorgegeben: ”Sog. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.” Daß der von einem Dritten getragene Aufwand nicht in die Sphäre des Steuerpflichtigen selbst ”transferiert” werden kann, war bereits im Beschl. des Großen Senats v. (BStBl 1988 II S. 348 - Nutzungseinlage) vorgezeichnet. Dort war lediglich offengelassen worden, ”ob bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung durch Angehörige auch die dem Angehörigen entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen als sog. Drittaufwand vom Betriebsinhaber abgesetzt werden” können. Diese Frage, die letztlich nur auf eine Öffnungsklausel zugunsten zusammenveranlagter Eheleute abzielen konnte, wird nunmehr verneint. Die gesetzliche Vorgabe des § 26b EStG, nach welchem Ehegatten hinsichtlich der Gewinn- und Überschußermittlung strikt getrennt zu betrachten sind, ist zu eindeutig, als daß...