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Abkehr vom anschaffungsnahen Aufwand
und IX R 52/00
In den zwei richtungweisenden Urteilen v. - IX R 39/97 und IX R 52/00 hat sich der BFH von der steuerlichen Rechtsfigur des sog. anschaffungsnahen Aufwands verabschiedet und bei dieser Gelegenheit auch grundsätzliche Ausführungen zur Definition von Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen.
I. Anschaffungsnaher Aufwand
Wurde ein Haus angeschafft und danach renoviert oder modernisiert, sollten nach der bisherigen Verwaltungspraxis die Aufwendungen für diese Maßnahmen, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung unstreitig Werbungskosten darstellten, nur deshalb als nachträgliche Herstellungskosten angesehen werden, weil sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Hauses 15 v. H. des Kaufpreises überstiegen(R 157 Abs. 4 EStR; bis 1994 lag die Grenze bei 20 v. H., vgl. R 157 Abs. 5 EStR 1993; , BStBl 1980 II S. 744; zuletzt noch , EFG 2000 S. 1243, Rev. eingel., Az. des BFH: IX R 43/00). Diese nachträglichen Herstellungskosten konnten nur über die AfA steuerlich berücksichtigt werden, wodurch sich für den Hauseigentümer ein ungeheurer Liquiditätsnachteil ergab. Diese steuerliche Behandlung, die im...