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NWB Nr. 24 vom Seite 2203 Fach 3c Seite 5233

ABC: K 4 . Kauf/Kaufvertrag/Kaufpreis

I. Kauf/Kaufvertrag

1. Begriff. Beim Kauf wird der Verkäufer einer Sache gem. § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Der Käufer seinerseits ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Für den Handelskauf gelten die besonderen Vorschriften der §§ 373 ff. HGB.

Vom Kaufvertrag zu unterscheiden ist der Werkvertrag. Sein Gegenstand ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Der Unternehmer wird durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB).

2. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist mitunter nicht einfach. Für den Verkäufer/Unternehmer ist diese Unterscheidung wichtig im Hinblick auf die Gewinnrealisierung. Für den Käufer/Besteller ist die Unterscheidung normalerweise nicht so wichtig. Sie kann aber bei der Erf...BStBl 1990 II 181BStBl 1985 II 627BStBl 1991 II 918BStBl 1997 II 348