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ABC: E 3 . Eigenleistungen
Als Eigenleistungen bezeichnet man die persönlichen Leistungen (Arbeitsleistungen) eines Bauherren. Wie sonstige persönliche Arbeitsleistungen eines Unternehmers gehört ihr Wert nicht zu den HK i. S. des § 6 EStG. HK (s. dort) sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dieser HK-Begriff gilt auch für die Einkünfte aus VuV ( BStBl 1990 II 830; s. a. BStBl 1995 II 713). Die Eigenleistungen können nicht aktiviert werden, nicht Gegenstand einer AfA, z. B. nach den §§ 7 oder 7b EStG, sein oder Grundlage einer StBegünstigung nach § 10e EStG oder § 8 EigZulG ( BStBl 1955 III 238; Lademann-Söffing § 6 EStG Anm. 373 und 348). Entsprechendes gilt für den Wert der von Dritten geleisteten unentgeltlichen Arbeit (FG D'dorf EFG 1973, 315 rkr.).
[Gerard]