NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Gesetzliche Regelungen
Rechtslage ab dem
Wortlaut des § 3 Abs. 1b UStG i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes vom , BGBl 2005 Teil I Nr. 13, S. 386
I. Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG
Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
II. Sonstige Leitungen § 3 Abs. 9a UStG
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen...