NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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Dokumentvorschau
NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Oktober 2023

– Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO)

A. Festsetzungsfrist (§ 169 AO)

I. Wortlaut des § 169 AO Festsetzungsfrist

II. Verwaltungsvorschriften

1. AEAO vor §§ 169 bis 171 – Festsetzungsverjährung
2. AEAO zu § 169 – Festsetzungsfrist
3. Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung

, AO-Kartei BW § 169 AO Karte 1

1. Die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO), d. h. eine vorsätzliche Steuerverkürzung vorliegt. Der Tatbestand des § 370 AO muss objektiv und subjektiv erfüllt sein (, BStBl 1973 II S. 68, und v. - VIII R 52/69, BStBl 1973 II S. 273). Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe stehen der Annahme der zehnjährigen Festsetzungsfrist nicht entgegen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt daher die Geltung der zehnjährigen Festsetzungsfrist nicht aus. Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z.  B. nach §§ 153, 153a StPO, § 398 AO) oder wenn der Strafverfolgung andere Hindernisse (z. B. Tod der Täterin/des Täters, Strafverfolgungsverjährung) entgegenstehen.S. 4

Von einer leichtfertigen Steuerverkürzung und damit der fünfjährigen Festsetzungsfrist ist auszugehen, wenn...BStBl 2003 II S. 385