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BFH Urteil v. - VI R 26/82 BStBl 1985 II S. 641

Gesetze: EStG 1977 § 19 Abs. 1 Nr. 1

Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog. Gelegenheitsgeschenke gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, gleichgültig, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt

Leitsatz

Ein dem Arbeitnehmer zugewandter geldwerter Vorteil ist Arbeitslohn, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist. Hierunter fällt auch eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlußprämie an einen von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer in Höhe von 150 DM. Die vom BFH entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff des steuerfreien Gelegenheitsgeschenks wird sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke aufgegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 641
UAAAA-92094

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