NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Augenoptiker –
– Herstellung von optischen Erzeugnissen –
– Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen –
– Hörgeräteakustik –
– Gewerbekennzahl 47781.0 –
Das Augenoptikerhandwerk ist - wie das Hörakustikerhandwerk - ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Nr. 33 bzw. Nr. 34 der Anlage A zur Handwerksordnung
A. Betriebswirtschaftlicher Überblick
I. Berufsbild und Berufsausbildung
1. Augenoptiker
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) führt ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG). Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers /der Augenoptikerin wird als anerkannter oder als anerkannt geltender Ausbildungsberuf nach dem BBiG geführt.
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Grundlage für die Berufsausbildung zum Augenoptiker ist die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin” vom . Sie trat am in Kraft. Die Ausbildung zum Augenoptiker dauert drei Jahre und sie findet im Wesentlichen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule statt. Die Ausbildung umfasst die Vermittlung der in § 3 der VO aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten...