NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Begriffserläuterung
Die Bargeldbewegungen im Unternehmen werden innerhalb der Geschäftskasse abgebildet, wobei die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss ein jederzeitiger Kassensturz möglich sein; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen ( BStBl 1975 II S. 96; BStBl 1982 II S. 430, , BFH/NV 2005, 667 m. w. N.). Dem wird grundsätzlich nur eine Kassenführung gerecht, die die Einnahmen und Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung festhält (, BStBl 1974 II S. 75, 96). Ausnahmsweise kommt auch die Eintragung am nächsten Geschäftstag in Betracht, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tag entgegenstehen (z. B. lange Öffnungszeiten) und aus den Buchungsunterlagen (z. B. aus Registrierkassenstreifen, Zwischenaufzeichnungen, Belegen) sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat. Der nachprüfende Buchsachverständige kann in diesem Fall den Sollkassenbestand ...