NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Vollschätzung –
– Teilschätzung –
A. Schätzung
Nach § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie sich nicht ermitteln oder berechnen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige zu den Besteuerungsgrundlagen keine, unvollständige oder unrichtige Angaben macht bzw. seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1und 2 AO)S. 6
I. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
Bayerisches LfSt v. - S 0335.1.1-4/4 St43, NWB HAAAH-45031
1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen
Nach Einführung des maschinellen Zwangsgeldverfahrens ist grundsätzlich zunächst – vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen (vgl. AO-Kartei § 328 Karte 1).
Falls das Zwangsgeldverfahren nicht zur Abgabe der Steuererklärung führt, hat das Finanzamt zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sol...BStBl 1993 II S. 594