RechPensV § 32

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 32 Sonstige Aufwendungen [1]

1Im Posten „Sonstige Aufwendungen“ sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:

  1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,

  2. (weggefallen)

  3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten „Sonstige Aufwendungen“ auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ zu erfassen sind,

  4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

    1. die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten „Abschreibungen auf Kapitalanlagen“ zu erfassen sind,

    2. die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte Bruttobeiträge“ als Abzugsposten zu behandeln sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684

1 Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. .