RechPensV § 28

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

1Im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,

  2. die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,

  3. die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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UAAAD-19684