RechPensV § 20

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen“ sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.

Fundstelle(n):
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UAAAD-19684