RechPensV § 10

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen

Im Posten „Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen“ sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten „Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen„ oder im Posten “Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ enthalten sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684