RechPensV § 22

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

1Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ sind folgende Beträge auszuweisen:

  1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  2. die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

2Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. 3Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.

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UAAAD-19684