RechPensV § 11

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 11 Sonstige Forderungen

1Im Posten „Sonstige Forderungen“ sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.

Fundstelle(n):
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UAAAD-19684