RechPensV § 29

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 29 Erträge aus Kapitalanlagen

Als “Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

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UAAAD-19684