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RechPensV § 16

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen

Zu dem Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen“ gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684

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