Suchen
RechPensV § 14

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden