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BFH Urteil v. - VI 201/60 U BStBl 1961 III S. 437

Leitsatz

  1. Der Vater eines unehelichen Kindes kann wegen seiner Unterhaltsaufwendungen für das Kind den Freibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG 1958 beanspruchen. Der Freibetrag ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Mutter des Kindes einen Kinderfreibetrag erhält.

  2. Eigene Unterhaltsaufwendungen der Mutter führen in der Regel auch nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1958 zu einer Kürzung des Freibetrags, der dem Vater zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 437
BFHE 1962 S. 468 Nr. 73
TAAAB-47819

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