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Grenzbetrag beim Kindergeld/Kinderfreibetrag
Verwaltungsanweisungen zum Beschluss des BVerfG lassen wichtige Fragen offen
Nach dem (BVerfGE 112 S. 164) verstößt die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Grenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Die Verwaltung hat sich inzwischen in mehreren Schreiben zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG geäußert. Trotz des Beschlusses des BVerfG und der Verwaltungsschreiben sind jedoch wichtige Fragen offen geblieben. Zur Frage der Berücksichtigung von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung gibt es erste finanzgerichtliche Entscheidungen. Die Verfasser des folgenden Beitrags befürworten eine Übergangs- und Härtefallregelung bei Überschreitung des Grenzbetrags, unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur bestandskräftiger Bescheide und eine Wiederaufnahme/Fortführung des Verfahrens.S. 660
I. Prüfung noch nicht bestandskräftiger/bestandskräftiger Bescheide
1. Einkommensteuerbescheide
Gemäß (BStBl 2005 I S. 1027)...