ZPO § 762

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen [1]

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme;

  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

  4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;

  5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 762 i. d. F. des Gesetzes v. 15.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. 19.7.2024.