ZPO § 170a

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung [1]

(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 170a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .