Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 3: Beschwerde
Titel 1: Sofortige Beschwerde
§ 568 Originärer Einzelrichter
1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
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GAAAB-74510