ZPO § 565

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens [1]

1Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. 2Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 565 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.